§ 156 StGB im Strafprozess (2)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zeuge T gibt vor dem Staatsanwalt eine falsche eidesstattliche Versicherung ab.

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Einordnung des Falls

§ 156 StGB im Strafprozess (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T gibt die falsche eidesstattliche Versicherung vor der zuständigen Stelle ab (§ 156 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist, dass diese vor einer zuständigen Stelle erfolgt. Das Zuständigkeitsmerkmal hat drei Voraussetzungen: (1) die Behörde muss zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen überhaupt zuständig sein, (2) die Behörde muss befugt sein, die Versicherung auch in dem konkreten Verfahren und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, abzunehmen und (3) die Versicherung darf nicht rechtlich völlig wirkungslos sein. Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen nur in bestimmtem Umfang und lediglich bei den Strafgerichten zulässig. Polizei und Staatsanwaltschaft sind unzuständig. Der Staatsanwalt ist keine zuständige Stelle (§ 156 StGB).
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