Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den O auf der Straße erschießen. T zieht die Waffe und möchte diese auf O ansetzen. In diesem Moment geht der Passant P beherzt dazwischen und schlägt T die Waffe aus der Hand. Dieser flüchtet.
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Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja!
3. T hat durch das Ziehen der Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alexd.227
19.1.2024, 23:08:45
Ich verstehe nicht ganz, warum in anderen Fällen warten auf Bankangestellte als zwischenschritt gewertet wird, zielen und abdrüvken aber nicht. doe argumentation scheint mir da nicht schlüssig.
Leo Lee
20.1.2024, 10:17:45
Hallo alexd.227, vielen Dank für dein Feedback und die wichtige Frage! Dies liegt daran, dass bei dem Fall mit dem Bankangestellten – auch nach der Vorstellung des Täters – die Tat erst dann „losgehen kann“ (jetzt geht’s los), wenn der Bankangestellt ankommt; hier war nämlich die Tat die räuberische ERPRESSUNG, wofür man natürlich eine Person braucht, die man erpressen kann. Weil jedoch der Bankangestellt – also Erpressungs“objekt“ – erst später dazukommen würde, weil sein Eintreffen noch ein wesentlicher Zwischenschritt, weshalb kein
unmittelbares Ansetzenvorlag. Bei den Waffen hingegen ist der BGH der Ansicht, dass das Ziehen und das anschließende Abdrücken eine „Einheit“ darstellen würden, weshalb zwischen diesen beiden Schritten (Ziehen und dann Abdrücken) kein weiterer Zwischenschritt gegeben sei. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Hoffmann-Holland § 22 Rn. 109 ff. und 117 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo