Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte den O auf der Straße erschießen. T zieht die Waffe und möchte diese auf O ansetzen. In diesem Moment geht der Passant P beherzt dazwischen und schlägt T die Waffe aus der Hand. Dieser flüchtet.

Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen den O zu töten.

3. T hat durch das Ziehen der Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der BGH sieht bei Verwendungsabsicht bereits im Hervorholen der Waffe ein unmittelbares Ansetzen. Das notwendige Zielen und das Abfeuern der Waffe bedürfe keines neuen Willensimpulses und stelle daher keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar. Daher liege nach der Vorstellung des T bereits eine konkrete Gefährdung vor (RdNr. 9) Eine andere Wertung kann sich daraus ergeben, dass der Täter nicht unmittelbar zum Schuss ansetzen möchte.

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