Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O auf der Straße erschießen. T zieht die Waffe und möchte diese auf O ansetzen. In diesem Moment geht der Passant P beherzt dazwischen und schlägt T die Waffe aus der Hand. Dieser flüchtet.

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Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Schusswaffengebrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen den O zu töten.

3. T hat durch das Ziehen der Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der BGH sieht bei Verwendungsabsicht bereits im Hervorholen der Waffe ein unmittelbares Ansetzen. Das notwendige Zielen und das Abfeuern der Waffe bedürfe keines neuen Willensimpulses und stelle daher keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar. Daher liege nach der Vorstellung des T bereits eine konkrete Gefährdung vor (RdNr. 9) Eine andere Wertung kann sich daraus ergeben, dass der Täter nicht unmittelbar zum Schuss ansetzen möchte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

alexd.227

19.1.2024, 23:08:45

Ich verstehe nicht ganz, warum in anderen Fällen warten auf Bankangestellte als zwischenschritt gewertet wird, zielen und abdrüvken aber nicht. doe argumentation scheint mir da nicht schlüssig.

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 10:17:45

Hallo alexd.227, vielen Dank für dein Feedback und die wichtige Frage! Dies liegt daran, dass bei dem Fall mit dem Bankangestellten – auch nach der Vorstellung des Täters – die Tat erst dann „losgehen kann“ (jetzt geht’s los), wenn der Bankangestellt ankommt; hier war nämlich die Tat die räuberische ERPRESSUNG, wofür man natürlich eine Person braucht, die man erpressen kann. Weil jedoch der Bankangestellt – also Erpressungs“objekt“ – erst später dazukommen würde, weil sein Eintreffen noch ein wesentlicher Zwischenschritt, weshalb kein

unmittelbares Ansetzen

vorlag. Bei den Waffen hingegen ist der BGH der Ansicht, dass das Ziehen und das anschließende Abdrücken eine „Einheit“ darstellen würden, weshalb zwischen diesen beiden Schritten (Ziehen und dann Abdrücken) kein weiterer Zwischenschritt gegeben sei. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Hoffmann-Holland § 22 Rn. 109 ff. und 117 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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