Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Analoge Anwendung von § 952 BGB
Analoge Anwendung von § 952 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer eines Autos. Dieses verkauft und übereignet er an K, der den Kaufpreis bar entrichtet. Aus Vergesslichkeit behält E die Zulassungsbescheinigung Teil II bei sich. K fordert die Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
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Einordnung des Falls
Analoge Anwendung von § 952 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat nicht nach § 929 S.1 BGB das Eigentum an dem Auto erlangt, da ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Nein!
3. K hat einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
21.1.2022, 10:02:57
War mal Thema im 2. Examen in Nr. Ist aber schon ein bisschen her.
Isabell
21.1.2022, 10:03:26
NRW 😅 Blöde Autokerrektur.
Lukas_Mengestu
21.1.2022, 13:22:19
Danke Isabell, weißt Du zufällig noch in welchem Jahr das war? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
21.1.2022, 13:25:47
Zeitpunkt der Entscheidung ist nach Bearbeitervermerk 2017.
Lukas_Mengestu
21.1.2022, 18:39:42
Top, danke Dir!
antoniasophie
17.2.2022, 14:53:33
Wie wäre es mit einem Zweitschlüssel, welcher noch beim ursprünglichen Eigentümer ist und nun heraus verlangt wird?
Lukas_Mengestu
21.2.2022, 14:03:54
Hallo Antonia, der Zweitschlüssel muss gesondert übereignet werden. Hierauf hat der Erwerber aus dem Kaufvertrag einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
divenir
20.5.2022, 23:12:33
M.E. wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht § 952 I 1 BGB sondern § 952 II BGB analog angewandt.
divenir
20.5.2022, 23:13:35
Also damit meine ich, dass der BGH Abs. 2 anwendet, nicht, dass das meine persönliche Meinung ist. 😄
Lukas_Mengestu
22.5.2022, 15:13:03
Hallo divenir, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis :-) Spannender Punkt, hast Du ggfs. ein Beispiel, wo das einmal so gemacht wurde? Soweit ich gesehen habe, wird in den Kommentaren und Urteilen in der Regel einfach pauschal auf
§ 952 BGBanalog abgestellt (vgl. Füller, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 952 RdNr. 11 mwN ). Dies darf insoweit auch in der Klausur so gehandhabt werden. Einen (dogmatischen) Vorteil darin, spezifisch auf Abs. 2 abzustellen, sehe ich insoweit nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
bibu knows best
22.8.2022, 12:11:36
Das lief auch im ersten Examen in NRW Oktober 2019
Nora Mommsen
25.8.2022, 15:37:11
Hallo bibuknowsbest, danke dir für den Hinweis. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
9.2.2024, 10:44:45
Liebes Jurafuchs-Team, ich bin mir etwas unsicher, warum genau der Anspruch aus § 433 I 1 gem. § 275 I unmöglich ist. Ist das, weil die Zulassungsbescheinigung Teil II eben Teil des Anspruches auf
Übereignungdes Autos ist? Vielen Dank schon mal im Voraus :)
Leo Lee
10.2.2024, 19:32:01
Hallo Lord Denning LJ, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das ist in der Tat eine etwas tricky Frage, weshalb deine „Unsicherheit“ insofern völlig normal ist :). Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um ein Stück Papier, auf dem geschrieben steht, wer der Halter des Fahrzeugs ist – das wars! Somit hat dieser Brief im Rechtsverkehr keine eigenständige Bedeutung (denn er sagt nur wer Halter ist; nichts mehr). Aus diesem Grund wendet die h.M. den § 952 analog auf die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher KfZ-Brief) an. Hier gilt der Satz „
Recht AM Papier folgt dem Recht AUS dem Papier“ --> bedeutet, dass derjenige, der die Forderung/das Recht besitzt, auch automatisch Eigentümer des Papiers wird. Übertragen auf diesen Fall heißt das: Wenn unser K wirksam das Auto erwirbt, dann folgt AUTOMATISCH auch das Papier „mit“; das Papier „klebt“ am Auto und der K wird auch Eigentümer des Papiers. Und weil das Papier immer am Auto „klebt“, kann es nicht GESONDERT übereignet/verkauft etc. werden, weshalb ein Anspruch aus § 433 I 1 (Papier selbst kann nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein!) unmöglich ist! „Möglich“ ist insofern nur, dass der K das AUTO erwirbt und dadurch Eigentümer des Papiers wird; allerdings eben NICHT durch einen „separaten“ KfZ-Teil II-Kaufvertrag. Deshalb ist dieser Anspruch „unmöglich“; man muss insofern auf § 985 rekurrieren, der sehr wohl möglich ist :)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 952 Rn. 14 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lord Denning
10.2.2024, 19:37:44
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und den damit verbundenen Aufwand :) Das war sehr hilfreich!
Benedikt
23.2.2024, 17:14:54
kam heute in Hessen in der ZR II Klausur
kaan00
24.2.2024, 10:56:38
In Bremen auch
Lukas_Mengestu
27.2.2024, 13:14:21
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Rückmeldung. Kann es sein, dass sich die Klausur an folgenden BGH Fall angelehnt hat: https://applink.jurafuchs.de/TCo5RsEWwHb? Den haben wir auch schon entsprechend getaggt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kaan00
27.2.2024, 15:58:03
Yes! so ist es
Steinfan
3.5.2024, 21:59:38
Der
Anspruch auf Übereignunggem.
§ 433 BGBist unmöglich. Wie steht es mit dem Anspruch auf Übergabe? Es gibt einen vergleichbaren Fall im Pferderecht, da geht es dann um den sog. Equidenpass. Die Lösung ist auch über §§ 985,
952 BGBanalog, aber auch über
§ 433 BGBiVm § 311c BGB analog bzw. ergänzender
Vertragsauslegung. Ist das hier auch so?
Maximilian Puschmann
13.5.2024, 18:15:24
Hallo Steinfan, die Fälle sind nicht ganz vergleichbar, da bei dem Equidenpass
§ 952 BGBgerade nicht anwendbar ist. Grund für diese (herrschende) Ansicht ist, dass dem Equidenpass keine Legitimationswirkung zukommt. Deswegen kommt man zu §§ 433 I, 311c, 97 I BGB. Sehr ausführlich dazu: BeckOGK/Schermaier, 1.3.2024, BGB § 952 Rn. 15, 16. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team