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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Autos. Dieses verkauft und übereignet er an K, der den Kaufpreis bar entrichtet. Aus Vergesslichkeit behält E die Zulassungsbescheinigung Teil II bei sich. K fordert die Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Einordnung des Falls

Analoge Anwendung von § 952 BGB

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2017
Examenstreffer NRW 2017
Examenstreffer NRW 2019

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat nicht nach § 929 S.1 BGB das Eigentum an dem Auto erlangt, da ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat K das Auto übergeben. E und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. E war auch verfügungsbefugt. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übereignung des Autos: Verfügt der Eigentümer, kann der Erwerber auch ohne Vorlage oder Übergabe der Bescheinigung Eigentum erlangen. Wirkung entfaltet die Zulassungsbescheinigung Teil II beim gutgläubigen Erwerb: Wird beim Kauf eines gebrauchten KFZ die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt, so schließt dies die Gutgläubigkeit des Erwerbers regelmäßig aus.

2. K hat aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Nein!

Nach herrschender Meinung findet § 952 BGB auf die Zulassungsbescheinigung Teil II analoge Anwendung: Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist unselbstständiges Anhängsel der Hauptforderung auf Eigentumsverschaffung an dem KFZ. An der Zulassungsbescheinigung Teil II können daher keine eigenständigen Rechte begründet werden.Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach §§ 929 ff. BGB scheidet daher aus. Ein Übereignungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S.1 BGB besteht wegen § 952 BGB nicht, insoweit liegt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Eine direkte Anwendung von § 952 BGB ist nicht möglich, da die Vorschrift nur privatrechtliche Urkunden erfasst, die Zulassungsbescheinigung Teil II hingegen eine öffentlich-rechtliche Urkunde ist.

3. K hat einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchsstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). K hat nach § 952 BGB analog durch Eigentumserwerb an dem KFZ auch Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II erworben. E hat auch Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II und kein Recht zum Besitz gegenüber K (§ 986 BGB). § 952 BGB regelt damit, dass das Recht am Papier (Zulassungsbescheinigung Teil II) dem Recht aus dem Papier (Eigentum am KFZ) folgt.

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Isabell

Isabell

21.1.2022, 10:02:57

War mal Thema im 2. Examen in Nr. Ist aber schon ein bisschen her.

Isabell

Isabell

21.1.2022, 10:03:26

NRW 😅 Blöde Autokerrektur.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.1.2022, 13:22:19

Danke Isabell, weißt Du zufällig noch in welchem Jahr das war? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

21.1.2022, 13:25:47

Zeitpunkt der Entscheidung ist nach Bearbeitervermerk 2017.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.1.2022, 18:39:42

Top, danke Dir!

Antonia

Antonia

17.2.2022, 14:53:33

Wie wäre es mit einem Zweitschlüssel, welcher noch beim ursprünglichen Eigentümer ist und nun heraus verlangt wird?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 14:03:54

Hallo Antonia, der Zweitschlüssel muss gesondert übereignet werden. Hierauf hat der Erwerber aus dem Kaufvertrag einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DI

divenir

20.5.2022, 23:12:33

M.E. wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht § 952 I 1 BGB sondern § 952 II BGB analog angewandt.

DI

divenir

20.5.2022, 23:13:35

Also damit meine ich, dass der BGH Abs. 2 anwendet, nicht, dass das meine persönliche Meinung ist. 😄

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.5.2022, 15:13:03

Hallo divenir, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis :-) Spannender Punkt, hast Du ggfs. ein Beispiel, wo das einmal so gemacht wurde? Soweit ich gesehen habe, wird in den Kommentaren und Urteilen in der Regel einfach pauschal auf §

952 BGB

analog abgestellt (vgl. Füller, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 952 RdNr. 11 mwN ). Dies darf insoweit auch in der Klausur so gehandhabt werden. Einen (dogmatischen) Vorteil darin, spezifisch auf Abs. 2 abzustellen, sehe ich insoweit nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

22.8.2022, 12:11:36

Das lief auch im ersten Examen in NRW Oktober 2019

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.8.2022, 15:37:11

Hallo bibuknowsbest, danke dir für den Hinweis. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

9.2.2024, 10:44:45

Liebes Jurafuchs-Team, ich bin mir etwas unsicher, warum genau der Anspruch aus § 433 I 1 gem. § 275 I unmöglich ist. Ist das, weil die Zulassungsbescheinigung Teil II eben Teil des Anspruches auf

Übereignung

des Autos ist? Vielen Dank schon mal im Voraus :)

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 19:32:01

Hallo Lord Denning LJ, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das ist in der Tat eine etwas tricky Frage, weshalb deine „Unsicherheit“ insofern völlig normal ist :). Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um ein Stück Papier, auf dem geschrieben steht, wer der Halter des Fahrzeugs ist – das wars! Somit hat dieser Brief im Rechtsverkehr keine eigenständige Bedeutung (denn er sagt nur wer Halter ist; nichts mehr). Aus diesem Grund wendet die h.M. den § 952 analog auf die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher KfZ-Brief) an. Hier gilt der Satz „Recht AM Papier folgt dem Recht AUS dem Papier“ --> bedeutet, dass derjenige, der die Forderung/das Recht besitzt, auch automatisch Eigentümer des Papiers wird. Übertragen auf diesen Fall heißt das: Wenn unser K wirksam das Auto erwirbt, dann folgt AUTOMATISCH auch das Papier „mit“; das Papier „klebt“ am Auto und der K wird auch Eigentümer des Papiers. Und weil das Papier immer am Auto „klebt“, kann es nicht GESONDERT übereignet/verkauft etc. werden, weshalb ein Anspruch aus § 433 I 1 (Papier selbst kann nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein!) unmöglich ist! „Möglich“ ist insofern nur, dass der K das AUTO erwirbt und dadurch Eigentümer des Papiers wird; allerdings eben NICHT durch einen „separaten“ KfZ-Teil II-Kaufvertrag. Deshalb ist dieser Anspruch „unmöglich“; man muss insofern auf § 985 rekurrieren, der sehr wohl möglich ist :)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 952 Rn. 14 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Lord Denning

Lord Denning

10.2.2024, 19:37:44

Vielen Dank für die ausführliche Antwort und den damit verbundenen Aufwand :) Das war sehr hilfreich!

BENED

Benedikt

23.2.2024, 17:14:54

kam heute in Hessen in der ZR II Klausur

kaan00

kaan00

24.2.2024, 10:56:38

In Bremen auch

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.2.2024, 13:14:21

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Rückmeldung. Kann es sein, dass sich die Klausur an folgenden BGH Fall angelehnt hat: https://applink.jurafuchs.de/TCo5RsEWwHb? Den haben wir auch schon entsprechend getaggt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kaan00

kaan00

27.2.2024, 15:58:03

Yes! so ist es

Steinfan

Steinfan

3.5.2024, 21:59:38

Der

Anspruch auf Übereignung

gem. § 433 BGB ist unmöglich. Wie steht es mit dem Anspruch auf Übergabe? Es gibt einen vergleichbaren Fall im Pferderecht, da geht es dann um den sog. Equidenpass. Die Lösung ist auch über §§ 985,

952 BGB

analog, aber auch über § 433 BGB iVm § 311c BGB analog bzw. ergänzender Vertragsauslegung. Ist das hier auch so?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 18:15:24

Hallo Steinfan,  die Fälle sind nicht ganz vergleichbar, da bei dem Equidenpass §

952 BGB

gerade nicht anwendbar ist. Grund für diese (herrschende) Ansicht ist, dass dem Equidenpass keine Legitimationswirkung zukommt. Deswegen kommt man zu §§ 433 I, 311c, 97 I BGB.  Sehr ausführlich dazu: BeckOGK/Schermaier, 1.3.2024, BGB § 952 Rn. 15, 16. Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team


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