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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler
Sachverhalt
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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).