Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau)
ZR: Dingliche Ansprüche
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler
16. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.
Genau, so ist das!
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