Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler

16. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Besitzmittler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.

Ja, in der Tat!

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer. Der Mietvertrag zwischen K und M (§ 535 BGB) ist ein Besitzmittlungsverhältnis. M hat Fremdbesitzwillen. K hat einen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB (fällig nach Ablauf der Mietzeit).
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2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerberseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers. V hat durch die Ablieferung des Wagens bei M jeglichen Besitz verloren. K muss Besitz erworben haben, wobei mittelbarer Besitz ausreicht. K hat mittelbaren Besitz erlangt, da M ihm als unmittelbarer Besitzer den Besitz mittelt (§ 868 BGB). K hat den mittelbaren Besitz auch auf Veranlassung des V erworben und sich nicht etwa selbst verschafft.

3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Es liegt auch eine Übergabe von V an K vor. Zum Zeitpunkt der Übergabe waren V und K auch noch über den Eigentumsübergang einig. V war verfügungsberechtigt. Der Einsatz eines Besitzmittlers, Besitzdieners oder einer Geheißperson ist sowohl auf Erwerber– als auch auf Veräußererseite möglich. Diese Konstellationen sind im zweiten Staatsexamen aber eher selten. Im Zweifel hilft der Kommentar bei § 929 BGB!
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