Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

20. Mai 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).

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Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch hat E die Kletterausrüstung nicht an F übergeben.
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2. F kann erst Eigentum erlangen, wenn B das Kletterset zurückgibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

F kann Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangen. Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung.E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB gegen B. Diesen muss er F nach § 398 BGB abtreten, um den mittelbaren Besitz nach § 870 BGB auf ihn zu übertragen. Der Abtretungsvertrag fungiert hier als Übergabesurrogat.

3. F erwirbt Eigentum, wenn E ihm seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Leihvertrag abtritt (§§ 398 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft und somit von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden: Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist hier der Kaufvertrag zwischen E und F. Als bisheriger Gläubiger (Zedent) ist E aus dem Kaufvertrag verpflichtet, dem neuen Gläubiger F (Zessionar) den Herausgabeanspruch abzutreten (Verfügungsgeschäft).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

4.2.2023, 13:03:55

Kennt ihr einen guten Merkspruch für die Unterscheidung zwischen

Zedent

und

Zessionar

?

Marilena

Marilena

4.2.2023, 13:10:53

Der

Zedent

flennt (verliert Forderung); der

Zessionar

schreit "Hurra" (bekommt Forderung)😉

JURA

Jurapro

4.2.2023, 13:16:19

Hahaha 😂😂😂 Ganz lieben Dank! Den Merkspruch werde ich nie wieder vergessen

JEN

jenny24

4.2.2023, 15:14:34

Zedent

mit t wie alt.

Larissa3

Larissa3

3.5.2023, 13:49:17

Mein Prof hat uns diesen verraten: WeR ist deR ErwerbeR - der

ZessionaR

. Beim Aufsagen hat er das R so gerollt 😬 das bleibt in Erinnerung

juramen

juramen

18.5.2023, 06:55:44

Warum brauchen wir als Voraussetzung des Eigentumerwerbs nach §§ 929, 931 eigentlich sowohl Einigung als auch einig sein, zumal das einigsein ja während der

Abtretung des Herausgabeanspruchs

vorliegen sollte und nicht erst ggf. danach, wenn man es als dritte Voraussetzung prüft 🤔

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.5.2023, 09:52:44

Hallo juramen, einig sein meint Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe/des Übergabesurrogats. Also eine Einigung kann ja auch antizipiert erfolgen, muss aber eben fortbestehen. Wir haben das umformuliert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

5.11.2023, 18:03:42

Klassischerweise liegt eine Übergabe ja vor, wenn der Erwerber den Besitz erlangt, dies auf Veranlassung des Veräußerers passiert und letzterer keinen Besitzrest behält. Dies könnte man hier auch annehmen, aber dennoch ist 931 einschlägig. Wieso (dogmatisch)?

Paulah

Paulah

9.11.2023, 22:07:05

Im § 929 steht "... ist es

erforderlich

, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt". E kann nichts an F übergeben, weil er nicht im Besitz der Kletterausrüstung ist, deshalb brauchen wir ein Übergabesurrogat - das ist hier die

Abtretung des Herausgabeanspruchs

.

OKA

okalinkk

21.2.2025, 15:03:23

@[Paulah](135148) ich bin gerade auch etwas verwirrt. E ist ja

mittelbarer Besitz

er, demzufolge koennte er ja einfach seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtreten. So würde der Erwerber mittelbaren Besitz erwerben und der E diesen verlieren . Die Definition der Ubergabe iSd 929 1 lautet: vollständiger Besitzverlust des Veraeusserers und Erwerb wenigstens mittelbaren Besitzes des Erwerbers und dies auf Veranlassung des Veraeusserers. Also an sich laege dann doch auch eine Ubergabe iSd 929 1 vor? Oder ist 931 in diesem Fall einfach spezieller weil er genau diese Konstellation regelt und 929 1 setzt voraus, dass der Veräußerer “UN

MITTELBARER Besitz

er” ist?

DI

Dini2010

15.3.2025, 18:00:50

Es gibt da, wenn ich das richtig verstehe, verschiedene Lösungswege/Ansichten in der Konstellation: E ist

mittelbarer Besitz

er (mB) und Veräußerer, B ist un

mittelbarer Besitz

er (uB),

Besitzmittlungsverhältnis

(BMV) entsprechend zwischen E und B, und dann Verkauf der Sache von E an F. Oder, weil es in meinen Augen einfacher verständlich ist, anderes Beispiel: E (mB) hat 100 Kartoffelsäcke bei B (uB) eingelagert. Nun verkauft er diese 100 Kartoffelsäcke an F. Eine Möglichkeit ist nun, dass E sein BMV mit B beendet und B anweist, ein neues BMV mit F zu begründen. E sagt also B, dass er den Lagervertrag mit ihm aufhebt, und dass B zukünftig für F einlagern soll. B und F schließen entsprechend einen Lagervertrag ab (= neues BMV). Die hM sagt nun, dass es unschädlich sei, dass in der Person des uB kein Wechsel stattgefunden hat. Die Voraussetzungen der Übergabe seien 1. Besitzerwerb auf Erwerberseite (F hat mB erlangt) 2. vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite (E hat keinen mB mehr, B besitzt nun für F) 3. auf Veranlassung des Veräußerers (E hat das alles in die Wege geleitet). Und die sind erfüllt. Damit liege ein Erwerb nach § 929 S. 1 vor. Eine andere Ansicht sieht das anders und verlangt, dass die Person des uB bei § 929 S.1 wechseln müsse und löst eine solche Konstellation daher über die

Abtretung des Herausgabeanspruchs

von E an F auf. Schwierig kann es mit der ersten Variante (altes BMV auflösen, neues begründen) allerdings wohl dann werden, wenn das Verhalten des uB nicht eindeutig ist, er also nicht eindeutig für den Veräußerer oder den Erwerber besitzt. Zumindest habe ich es so verstanden :)

Dogu

Dogu

9.11.2023, 16:31:28

Wäre hier nicht auch die Aufgabe des alten

Besitzmittlungsverhältnis

ses unter Begründung eines neuen

Besitzmittlungsverhältnis

ses zwischen Erwerber und Entleiher als Erwerb nach § 929 S. 1 BGB möglich?

Paulah

Paulah

9.11.2023, 22:12:03

Ich glaube, das ist hier ein ähnliches Problem wie bei Juratiopharms Frage zu dem Fall. Die Eigentumsübertragung muss für die Änderung des

Besitzmittlungsverhältnis

ses erst mal erfolgt sein. Das geht über § 929 S. 1 BGB nicht, weil der Eigentümer E nicht im Besitz der Sache ist und die Sache nicht übergeben kann. Nach der Übergabe durch Surrogat kann ein neues

Besitzmittlungsverhältnis

gegründet werden. Ein neues

Besitzmittlungsverhältnis

müsste ja zwischen F als Eigentümer und B erfolgen.

Dogu

Dogu

10.11.2023, 10:16:17

Wenn der Veräußerer (E) das

Besitzmittlungsverhältnis

mit dem unmittelbaren Besitzer (B) beendet und auf seine Veranlassung ein

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen dem Erwerber (F) und dem unmittelbaren Besitzer vereinbart wird, liegt nach h.M. eine Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB vor (AS-Skript Sachenrecht 1, 24. Auflage, S. 68). Insoweit verstehe ich die Aussage nicht, dass für eine Änderung des

Besitzmittlungsverhältnis

ses die Eigentumsübertragung erfolgt sein muss. Das stimmt meines Erachtens nicht.

Paulah

Paulah

12.11.2023, 15:45:13

Hallo Dogu, ich habe noch mal überlegt und recherchiert, das ist wirklich interessant. Ich denke das so: Also, eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB haben wir in keinem Fall. E hat das Gerät nicht und kann es deshalb nicht an F übergeben. Wir brauchen in jedem Fall ein Surrogat. Nach dem, was du nach AS erläutert hast, könnte eine Übergabe nach §§ 929 S. 1,

930 BGB

vorliegen. Dazu habe ich nichts gefunden. Das AS-Skript habe ich auch nicht. Mich machen aber zwei Sachen nachdenklich: 1. Man kann das Inhaltsverzeichnis des AS-Skripts online einsehen. Die von dir zitierte Stelle steht in dem Kapitel "Ersatz der Übergabe durch

Abtretung des Herausgabeanspruchs

, § 931" - jedenfalls wenn sich zur 23. Auflage nicht komplett etwas verändert hat. Kann man die als hM zitierte Stelle so aus dem Zusammenhang reißen bzw. wie ist sie eingebettet? Führt AS nähere Belegstellen für die hM an? 2. Ich überlege immer gerne mit Übertragungen "ins tägliche Leben". Wenn ich also den Jurafüchsen mein BGB leihe, damit die das auch mal lesen können ;-) - und es dir dann verkaufe und dabei dir sage, sie sollst aber mit den Füchsen ein neues BMV abschließen, weil sie es noch nicht bis zum Ende gelesen haben - dann müsstest du das machen, nicht ich. Ist es dann noch auf meine Veranlassung? Ich kann es dir ja nicht vorschreiben. Oder müsste ich das zur Vertragsbedingung machen? Trotzdem müsste das BMV doch vom Eigentümer, in diesem Falle also von dir und nicht von mir geschlossen werden? Oder nicht? Oder doch? Wie siehst du - oder jemand anders das? Viele Grüße von Paula

Dogu

Dogu

12.11.2023, 19:32:37

Hallo Paulah, Deine Auffassung entspricht nicht der herrschenden Meinung. Das ist ein Fall des § 929 S.1 BGB und damit nicht §§ 929,

930 BGB

. "Nach überwiegender Meinung reicht es aus, wenn der Veräußerer den

Besitzmittler

zum Abschluss eines neuen

Besitzmittlungsverhältnis

ses mit dem Erwerber anweist und der

Besitzmittler

den Weisungen des Erwerbers tatsächlich nachkommt. Die Gegenauffassung wendet mangels Wechsels des unmittelbaren Besitzes § 9

31 BGB

an, der ohnehin auf die Publizität

verzicht

et" ( stellvertretend für viele: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider22/default-document-library/vieweg-regenfuss_fragenkatalog-online.pdf Frage 30). Es fehlt ja auch nichts für § 929 S. 1 BGB: Aufgabe des Besitzes auf Veräußerseite +, Begründung des Besitzes durch den Erwerber +, Besitzbegründung auf Veranlassung des Veräußerers +. Daher stimmt die Aussage, "E hat das Gerächt nicht und kann es deshalb nicht übergeben" nicht: E hat Besitz an der Ausrüstung, die er sehr wohl übertragen kann.

Dogu

Dogu

12.11.2023, 19:33:09

*den er übertragen kann.

Paulah

Paulah

12.11.2023, 21:38:48

Vielen Dank, Dogu! Tatsächlich habe ich mit deinen erneuten Hinweisen an verschiedenen Stellen die entsprechende Diskussion auch noch gefunden. In der Tat geht diese Möglichkeit auch! Bei mir steht allerdings nicht, dass die von dir geschilderte Meinung die herrschende Meinung ist. Herrschende Meinung ist diesbezüglich nur, wie ich es lese, dass die Möglichkeit besteht. Insgesamt gesehen gibt es z. B. nach Diehn, Streitstände kompakt, Sachenrecht, S. 37 f. oder nach Prütting, Sachenrecht, Rn 376 f. nach überwiegender Auffassung drei Möglichkeiten zur Eigentumsübertragung, wenn der Veräußerer

mittelbarer Besitz

er ist. Die von dir aufgeworfene Lösung über § 929 S. 1 und die bereits oben diskutierten anderen beiden Möglichkeiten § 929 S. 1 und § 930/931. Das die Lösung über § 929 S. 1 bevorzugt wird, also herrschende Meinung ist, habe ich aus dem, was ich gelesen habe, nicht gesehen. Siehst du das anders?

Vincent

Vincent

6.6.2024, 09:34:07

Woraus ist im SV abzuleiten, dass der Herausgabeanspruch abgetreten wurde an den Käufer? (als Ersatz für klassische Übergabe)

BL

Blotgrim

8.7.2024, 10:39:13

Im Sachverhalt steht dass sich die Parteien dinglich über den Eigentumsübergang einigen. Da es sich bei der Abtretung um eine dingliche Verfügung handelt, über die sich die Parteien einigen müssen und außerdem die anderen Erwerbstatbestände nicht in Frage kommen, kann man da meiner Meinung nach ganz gut rauslesen, dass die Abtretung erfolgt ist. Die Einigung über den Eigentumsübergang und über die Abtretung liegen in der selben Erklärung vor. Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich erklärt

OKA

okalinkk

21.2.2025, 15:14:44

also setzt 929 1 voraus, dass der Veraeusserer un

mittelbarer Besitz

er der Sache war? und 931 muss so gelesen werden, dass ein

Dritter

im “unmittelbaren Besitz” der Sache ist? der E ist naemlich hier ja

mittelbarer Besitz

er im Fall und Uebergabe nach 929 1 meint vollstaendiger Besitzverlust des Veraussserers und Erwerb wenigstens mittelbaren Besitzes des Erwerbers und dies auf Veranlassung des Veraeusserers.

LMA

Lt. Maverick

28.4.2025, 11:44:20

§ 929 S. 1 BGB ist die Übergabe kurzerhand. Dabei ist zu unterscheiden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Besitz. Ist der Veräußerer im unmittelbaren Besitz muss er diesen vollständig nach § 856 BGB aufgeben und dem Erwerber die

tatsächliche Sachherrschaft

über die Sache einräumen, § 854 BGB. Ist der Veräußerer

mittelbarer Besitz

er gibt es 2 Möglichkeiten: 1. Er gibt seinen eigenen Besitz nach § 856 BGB auf und weist den

Besitzmittler

(un

mittelbarer Besitz

er) zur Übergabe unter Aufgabe seines unmittelbaren Besitzes nach § 856 BGB an. Dadurch endet das

Besitzmittlungsverhältnis

und der Erwerber wird un

mittelbarer Besitz

er. 2. Der Veräußerer gibt seinen eigenen (mittelbaren) Besitz vollständig auf nach § 856 BGB und veranlasst den

Besitzmittler

zur Begründung eines neuen

Besitzmittlungsverhältnis

ses mit dem Erwerber. Damit endet das bisherige

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen Veräußerer und

Besitzmittler

. Anstelle des unmittelbaren Besitzes tritt der mittelbare Besitz des Erwebers (§ 868 BGB). Der Erwerber tritt auch nicht an die Stelle des Veräußerers aus dem alten

Besitzmittlungsverhältnis

, sondern hat ein völlig neues mit dem

Besitzmittler

begründet, wonach dieser

Fremd

besitzwille zugunsten des Erwerbers ausübt. Der Unterschied im Rahmen des mittelbaren Besitzes nach § 9

31 BGB

ist, dass bei Bestehen eines

Besitzmittlungsverhältnis

ses der Erwerber nicht an die Stelle des Veräußerers im

Besitzmittlungsverhältnis

tritt. Dieses wirkt weiterhin relativ zwischen Veräußerer und

Besitzmittler

, lediglich der Herausgabeanspruch aus diesem Verhältnis wird abgetreten und stellt insoweit ein Übergabesurrogat dar. Das Besondere ist, dass die Zession keinen Besitzwillen beim unmittelbaren Besitzer bewirkt (dieser weiß regelmäßig nichts von der „stillen Zession“). Durch § 9

31 BGB

wird lediglich die Möglichkeit eines Wechsels des Besitzwillen eröffnet. Es kommt bei § 9

31 BGB

somit nicht auf die Besitzbegründung an, denn der Veräußerer verliert seinen Besitz nicht vollständig, wenn der unmittelbare Besitzer weiterhin für diesen den Besitz mittelt. § 9

31 BGB

vermutet unwiderleglich, dass der

Besitzmittler

den Besitz für den Eigentümer mittelt. § 9

31 BGB

wird deshalb auch gerne als Anomalie des Sachenrechts bezeichnet. Überdies eignet sich § 9

31 BGB

auch dann, wenn bspw. kein

Besitzmittlungsverhältnis

besteht. Hat der Veräußerer gegen einen Dieb nach § 823 I BGB einen Herausgabeanspruch, dann besteht gerade kein

Besitzmittlungsverhältnis

, der Veräußerer hat gar keinen Besitz an der Sache, denn der Dieb hat Eigenbesitz. Quellen: MüKo/Oechsler, § 931, Rn. 3 ff.; HK-BGB/Schulte-Nölke BGB § 929 Rn. 17 ff.


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