Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).

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Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch hat E die Kletterausrüstung nicht an F übergeben.
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2. F kann erst Eigentum erlangen, wenn B das Kletterset zurückgibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

F kann Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangen. Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung.E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB gegen B. Diesen muss er F nach § 398 BGB abtreten, um den mittelbaren Besitz nach § 870 BGB auf ihn zu übertragen. Der Abtretungsvertrag fungiert hier als Übergabesurrogat.

3. F erwirbt Eigentum, wenn E ihm seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Leihvertrag abtritt (§§ 398 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft und somit von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden: Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist hier der Kaufvertrag zwischen E und F. Als bisheriger Gläubiger (Zedent) ist E aus dem Kaufvertrag verpflichtet dem neuen Gläubiger F (Zessionar) den Herausgabeanspruch abzutreten (Verfügungsgeschäft).
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