+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Übergabe,
(3) Einigsein bei Übergabe,
(4) Berechtigung des Veräußerers.
E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch hat E die Kletterausrüstung nicht an F übergeben. 2. F kann erst Eigentum erlangen, wenn B das Kletterset zurückgibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
F kann Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangen. Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Abtretung des Herausgabeanspruchs,
(3) Einigsein,
(4) Verfügungsberechtigung.E und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB gegen B. Diesen muss er F nach § 398 BGB abtreten, um den mittelbaren Besitz nach § 870 BGB auf ihn zu übertragen. Der Abtretungsvertrag fungiert hier als Übergabesurrogat. 3. F erwirbt Eigentum, wenn E ihm seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Leihvertrag abtritt (§§ 398 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft und somit von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden: Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist hier der Kaufvertrag zwischen E und F. Als bisheriger Gläubiger (Zedent) ist E aus dem Kaufvertrag verpflichtet dem neuen Gläubiger F (Zessionar) den Herausgabeanspruch abzutreten (Verfügungsgeschäft).