Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

30. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Holz erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Zu 2: Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (a) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (b) Besitzerwerb auf Erwerberseite (c) auf Veranlassung des Veräußerers. S und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat aber nicht jeden Besitz an dem Holz verloren. Er hat nach wie vor unmittelbaren Besitz. V hat das Holz somit nicht übergeben.
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2. S hat mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Holz erworben.

Ja!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.S und V haben einen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) geschlossen, der ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt (§ 868 BGB). Ferner besitzt V als Verwahrer als Fremdbesitzer. S hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB.

3. S hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, § 930 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung.S und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S und V haben durch das Verwahrungsverhältnis auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. S und V waren einig, dass das Eigentum an S übergehen soll. V war auch verfügungsbefugt.

4. § 930 BGB stellt eine gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Publizitätsprinzips dar.

Ja, in der Tat!

Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken ist es die Eintragung im Grundbuch. Bei einer Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ist der Eigentumsübergang für Dritte nicht erkennbar. § 930 BGB verzichtet weitgehend auf Offenkundigkeit, um die Verfügbarkeit über das Eigentum zu erleichtern.
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