Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
Einordnung des Falls
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Holz erworben.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. S hat mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Holz erworben.
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Ja!
3. S hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, § 930 BGB erlangt.
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Genau, so ist das!
4. § 930 BGB stellt eine gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Publizitätsprinzips dar.
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Ja, in der Tat!
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Denis Tlnv
12.1.2020, 13:05:04
Ist bei der Frage zu §§929 S.1, 930 mit 1. Einigung und 3. Einigsein vielleicht das gleiche gemeint?
Denis Tlnv
12.1.2020, 20:28:00
Ist schon ok. Leider kann man eigene Kommentare nicht selber löschen.

Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 11:49:08
Hi Denis, kein Problem! Nein, mit "Einigung" und "Einigsein" ist nich dasselbe gemeint. Bei § 929 S. 1 BGB bezieht sich das Einigsein auf den Zeitpunkt der Übergabe, wenn die Übergabe den Erwerbstatbestand vollendet. Bei §§ 929 S. 1, 930 BGB (hier) bezieht sich das Einigsein auf die Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses.
Mona32145
22.4.2020, 14:39:29
Warum wird bei der ersten Frage gesagt, dass V Mitbesitzer ist und später dann der Eigentumsübergang bejaht? Er müsste doch vollständig den Besitz aufgegeben haben.

TeamRahad 🧞
16.12.2020, 08:11:21
Bei 930 ist ja gerade der Witz, dass der Eigentümer Besitz behält, insofern auch die Ausnahme vom Publizitätsgrundsatz. Die vollständige Besitzaufgabe war bei der Aufgabe zu 929 S. 2 ausdrücklich als Voraussetzung erwähnt, vielleicht hast du noch daran gedacht :)

Anastasia
7.8.2023, 19:44:14
Mitbesitz und mittelbarer Besitz unterscheiden sich jedoch. Im 930 geht es um letzteren.