Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Holz erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Zu 2: Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (a) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (b) Besitzerwerb auf Erwerberseite (c) auf Veranlassung des Veräußerers. S und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat aber nicht jeden Besitz an dem Holz verloren. Er hat nach wie vor unmittelbaren Besitz. V hat das Holz somit nicht übergeben.
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2. S hat mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Holz erworben.

Ja!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.S und V haben einen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) geschlossen, der ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt (§ 868 BGB). Ferner besitzt V als Verwahrer als Fremdbesitzer. S hat einen vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB.

3. S hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, § 930 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung.S und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S und V haben durch das Verwahrungsverhältnis auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. S und V waren einig, dass das Eigentum an S übergehen soll. V war auch verfügungsbefugt.

4. § 930 BGB stellt eine gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Publizitätsprinzips dar.

Ja, in der Tat!

Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken ist es die Eintragung im Grundbuch. Bei einer Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ist der Eigentumsübergang für Dritte nicht erkennbar. § 930 BGB verzichtet weitgehend auf Offenkundigkeit, um die Verfügbarkeit über das Eigentum zu erleichtern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

5.6.2024, 10:56:36

V und S haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die Tatsache, dass dann ein Verwahrvertrag geschlossen wurde, steht meiner Meinung nach der Übertragung des Eigentums, insbesondere der Besitzaufgabe durch V, nicht entgegen. Bei einem Mitbesitz besitzen m

ehre

re eine Sache gemeinschaftlich. Hier liegt aber ein Verwahrvertrag vor. Damit ist V

mittelbarer Besitz

er. Wenn ich den Vorgang, der diesbezüglich nicht allzuviel hergibt, auslege, sehe ich eindeutig eine Übergabe mit einem anschließenden Verwahrvertrag. Wenn die Übergabe nicht stattgefunden hat, ist auch kein Verwahrvertrag zustande gekommen - dort muss die Sache von dem Hinterleger übergeben werden. S kann nichts übergeben - das Holz liegt ja schon da.

TI

Timurso

5.6.2024, 11:07:35

Das stimmt.

Mittelbarer Besitz

und Mitbesitz schließen sich begrifflich aus. Ich denke, dass hier fehlerhafterweise zuerst von Mitbesitz gesprochen wird und tatsächlich nur

mittelbarer Besitz

vorliegt (aus den von dir genannten Gründen).

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

16.9.2024, 16:55:10

Hallo @[Paulah](135148), hallo @[Timurso](197555), vielen Dank für Eure Hinweise. An der Aufgabe mussten wir tatsächlich etwas korrigieren, wenn auch etwas anders, als Ihr es vermutet habt. Es ist zunächst richtig, dass eine Einigung zwischen V und S über den Eigentumsübergang vorliegt. Eine Übergabe haben wir erkennbar nicht, weil V nach wie vor unmittelbarer (!) Besitzer ist (hier lag der Fehler in der Lösung, dort stand Mitbesitz[er]). V ist dagegen nicht

mittelbarer Besitz

er, wie Paulah sagt, weil er ja noch selbst das Holz bei sich liegen hat und demnach vielmehr un

mittelbarer Besitz

er ist (vgl § 868).

Mittelbarer Besitz

er ist nur der andere, für den der unmittelbare Besitzer V besitzt, hier also unser S. Der Verwahrungsvertrag wurde dahingehend geschlossen, dass V für S das Holz verwahrt (nicht umgekehrt!). Darin liegt auch unser

Besitzmittlungsverhältnis

iSd § 868 BGB, das wiederum unser Besitzkonstitut iRd § 930 BGB darstellt. S ist danach

mittelbarer Besitz

er, V ist un

mittelbarer Besitz

er. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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