Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
15. August 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (40.186 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
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