Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Holz erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Holz erworben.
Ja!
3. S hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, § 930 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
4. § 930 BGB stellt eine gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Publizitätsprinzips dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paulah
5.6.2024, 10:56:36
V und S haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die Tatsache, dass dann ein Verwahrvertrag geschlossen wurde, steht meiner Meinung nach der Übertragung des Eigentums, insbesondere der Besitzaufgabe durch V, nicht entgegen. Bei einem Mitbesitz besitzen m
ehrere eine Sache gemeinschaftlich. Hier liegt aber ein Verwahrvertrag vor. Damit ist V
mittelbarer Besitzer. Wenn ich den Vorgang, der diesbezüglich nicht allzuviel hergibt, auslege, sehe ich eindeutig eine Übergabe mit einem anschließenden Verwahrvertrag. Wenn die Übergabe nicht stattgefunden hat, ist auch kein Verwahrvertrag zustande gekommen - dort muss die Sache von dem Hinterleger übergeben werden. S kann nichts übergeben - das Holz liegt ja schon da.
Timurso
5.6.2024, 11:07:35
Das stimmt.
Mittelbarer Besitzund Mitbesitz schließen sich begrifflich aus. Ich denke, dass hier fehlerhafterweise zuerst von Mitbesitz gesprochen wird und tatsächlich nur
mittelbarer Besitzvorliegt (aus den von dir genannten Gründen).
Sebastian Schmitt
16.9.2024, 16:55:10
Hallo @[Paulah](135148), hallo @[Timurso](197555), vielen Dank für Eure Hinweise. An der Aufgabe mussten wir tatsächlich etwas korrigieren, wenn auch etwas anders, als Ihr es vermutet habt. Es ist zunächst richtig, dass eine Einigung zwischen V und S über den Eigentumsübergang vorliegt. Eine Übergabe haben wir erkennbar nicht, weil V nach wie vor unmittelbarer (!) Besitzer ist (hier lag der Fehler in der Lösung, dort stand Mitbesitz[er]). V ist dagegen nicht
mittelbarer Besitzer, wie Paulah sagt, weil er ja noch selbst das Holz bei sich liegen hat und demnach vielmehr un
mittelbarer Besitzer ist (vgl § 868).
Mittelbarer Besitzer ist nur der andere, für den der unmittelbare Besitzer V besitzt, hier also unser S. Der Verwahrungsvertrag wurde dahingehend geschlossen, dass V für S das Holz verwahrt (nicht umgekehrt!). Darin liegt auch unser
BesitzmittlungsverhältnisiSd § 868 BGB, das wiederum unser Besitzkonstitut iRd § 930 BGB darstellt. S ist danach
mittelbarer Besitzer, V ist un
mittelbarer Besitzer. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team