Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
30. Juni 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (38.240 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Holz erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
2. S hat mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Holz erworben.
Ja!
3. S hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, § 930 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
4. § 930 BGB stellt eine gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Publizitätsprinzips dar.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!