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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Postbote P betritt den Garten des A, um ihm Post zuzustellen. Als er Briefe in A’s Briefkasten einwerfen will, wird er von A’s Foxterrier attackiert. Er erschlägt den Hund mit einem Stein.

Einordnung des Falls

Angriff durch Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem P den Hund erschlagen hat, hat er den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung sind fremde Sachen. Dies sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind. Auch Tiere unterliegen dem strafrechtlichen Sachbegriff. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Durch den Schlag mit dem Stein hat P den Hund getötet. Dieser kann nun nicht mehr Haustier des A sein (bestimmungsgemäßer Gebrauch) und ist mithin zerstört. P hat dies auch wissentlich und willentlich getan und somit vorsätzlich gehandelt.

2. Nicht rechtswidrig handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

Ja, in der Tat!

So lautet § 32 StGB. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setzt (1) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Notwehrlage) sowie (2) eine erforderliche gebotene Verteidigungshandlung (Notwehrhandlung), die (3) von einem Verteidigungswillen gedeckt ist, voraus. Das Notwehrrecht dient dem Interesse des Einzelnen an einem effektiven Rechtsgüterschutz und verfolgt zudem generalpräventive Zwecke: Jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann.

3. P war einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nach § 32 Abs. 2 StGB ausgesetzt.

Nein!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Nur ein menschliches Verhalten kann rechtswidrig sein, schließlich setzt dies stets auch ein menschliches Handeln voraus. Die Bedrohung durch einen Hund (Angriff durch Tiere) unterfällt deswegen grundsätzlich dem § 228 BGB (Notstand). Eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) ist nur dann möglich, wenn ein Mensch sich eines Tieres zum Angriff bedient und es sich bei dem Tier um die zum menschlichen Angriff verwendete Waffe handelt.Hier ist nicht ersichtlich, dass A seinen Hund gerade zum Angriff auf P eingesetzt hätte. Es handelt sich folglich nicht um Angriff durch menschliches Verhalten.A ist gerechtfertigt durch einen Defensivnotstand (§ 228 BGB).

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M.S

M.S.09

28.9.2022, 14:28:57

Ist dies auch so, wenn ein anderer den Hund quasi befiehlt den Postboten zu beißen? Also ihn quasi als Werkzeug einsetzt und man den Hund dann zur Gefahrenabwehr erschlägt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 16:51:18

Hallo M.S.09, in dem von Dir gebildeten Fall liegt in der Tat ein Angriff iSv § 32 StGB vor, da die Attacke des Hundes auf menschlichem Verhalten (dem entsprechenden Angriffsbefehl) beruht. Insoweit ist also die Notwehr einschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kephan Steck

Kephan Steck

28.3.2023, 18:16:47

Würde sich hier auch das bewusste Unterlassen des Hundehalters subsumieren lassen? Sprich: dieser erkennt die Attacke seines Hundes auf den Postboten, ihm ist es jedoch egal.

DIAA

Diaa

27.6.2023, 22:18:39

In der Frage hätte man besser "....menschlichen Angriffs.....ausgesetzt" schreiben sollen, denn P war tatsächlich eines Angriffs ausgesetzt, allerdings nicht eines menschlichen.

ZAZ

Zazza.renard

30.6.2023, 10:45:43

Hi Diaa, ich denke, da wir uns ja hier in einem Aufgabentypus zu Notwehrhandlungen befinden, ist bei der Frage, ob ein Angriff vorliegt auch stets von einem Angriff i.S.d. Notwehrhandlung auszugehen. Und unter einem Angriff i.S.d. 32 StGB ist eben jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch *menschliches Verhalten* zu verstehen. Daher finde ich die Frage so passend :)

AZU

Azurael

5.7.2023, 07:53:17

Eine Interessante Frage hierzu ist auch, ob der "menschliche Angriff" wohl in einer Situation vorläge, in welcher am Eingangstor zum Grundstück ein Schild mit der Beschriftung "Hier wache ich" oder vergleichbarer Aufschrift, wie so oft im Alltag zu finden, montiert ist. Könnte für diese Situation angenommen werden, der Grundstückseigentümer lasse seinen Hund auf seinem Grundstück patrouillieren um so Menschen während seiner Abwesenheit vom Grundstück fern zu halten, wodurch er den Hund als Werkzeug der Abschreckung und "Abwehr" von Eindringlingen verwendet?

Juratiopharm

Juratiopharm

11.7.2023, 23:35:18

Das menschliche Verhalten wäre ja dann allenfalls das Freilassen des Hundes auf dem Grundstück welches mMn die Interessen des Briefträgers noch nicht beeinträchtigt. Ohnehin dürfte es auch nicht rechtswidrig sein. Aus meiner Sicht ist § 32 im Tisrzusammenhang nur bei einen "Hetzen" anzuwenden.

Felix_99

Felix_99

18.10.2023, 10:45:19

Wie wäre es denn, wenn der Mensch sich eher als Vierbeiner identifiziert und dann angreift? ;)

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 11:20:25

Hallo Levi_Ackermann, in dem Fall würde dann § 212 I StGB erfüllt, ungeachtet dessen, wie sich der Angreifer konkret identifiziert, da dies für das obj. TBM (das von dem Täter erfüllt wird) unerheblich ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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