Angriff durch Hund
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Postbote P betritt den Garten des A, um ihm Post zuzustellen. Als er Briefe in A’s Briefkasten einwerfen will, wird er von A’s Foxterrier attackiert. Er erschlägt den Hund mit einem Stein.
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Einordnung des Falls
Angriff durch Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem P den Hund erschlagen hat, hat er den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nicht rechtswidrig handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).
Ja, in der Tat!
3. P war einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nach § 32 Abs. 2 StGB ausgesetzt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M.S.09
28.9.2022, 14:28:57
Ist dies auch so, wenn ein anderer den Hund quasi befiehlt den Postboten zu beißen? Also ihn quasi als Werkzeug einsetzt und man den Hund dann zur Gefahrenabwehr erschlägt?

Lukas_Mengestu
28.9.2022, 16:51:18
Hallo M.S.09, in dem von Dir gebildeten Fall liegt in der Tat ein Angriff iSv § 32 StGB vor, da die Attacke des Hundes auf menschlichem Verhalten (dem entsprechenden Angriffsbefehl) beruht. Insoweit ist also die
Notwehreinschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kephan Steck
28.3.2023, 18:16:47
Würde sich hier auch das bewusste Unterlassen des Hundehalters subsumieren lassen? Sprich: dieser erkennt die Attacke seines Hundes auf den Postboten, ihm ist es jedoch egal.
Shark
30.9.2024, 13:28:04
Warum sollte ein Unterlassen in Bezug auf den Postboten strafbar sein?

Rechthaber
22.11.2024, 17:48:12
Dem Hundeb
esitzer könnte je nach Situation ein Fahrlässigkeitsvorwurf durch Unterlassen vorzuwerfen sein, weil er die Vorkehrungen als Hundeb
esitzer nicht unternommen hat, die an einen Hundeb
esitz zu Stellen sind, wenn er ein bissigen Hund zuhause hat.
Fahrlässige Körperverletzungdurch Unterlassen
Diaa
27.6.2023, 22:18:39
In der Frage hätte man besser "....menschlichen Angriffs.....ausgesetzt" schreiben sollen, denn P war tatsächlich eines Angriffs ausgesetzt, allerdings nicht eines menschlichen.
Zazza.renard
30.6.2023, 10:45:43
Hi Diaa, ich denke, da wir uns ja hier in einem Aufgabentypus zu
Notwehrhandlungen befinden, ist bei der Frage, ob ein Angriff vorliegt auch stets von einem Angriff i.S.d.
Notwehrhandlungauszugehen. Und unter einem Angriff i.S.d. 32 StGB ist eben jede Be
drohungrechtlich geschützter Interessen durch *menschliches Verhalten* zu verstehen. Daher finde ich die Frage so passend :)
Daniel
18.11.2024, 00:51:16
Ich find den Lerneffekt mit der aktuellen Formulierung super. Dass nur ein menschlicher Angriff unter
Notwehrfallen kann war mir bis eben nicht bewusst :)
Azurael
5.7.2023, 07:53:17
Eine Interessante Frage hierzu ist auch, ob der "menschliche Angriff" wohl in einer Situation vorläge, in welcher am Eingangstor zum Grundstück ein Schild mit der Beschriftung "Hier wache ich" oder vergleichbarer Aufschrift, wie so oft im Alltag zu finden, montiert ist. Könnte für diese Situation angenommen werden, der Grundstückseigentümer lasse seinen Hund auf seinem Grundstück patrouillieren um so Menschen während seiner Abwesenheit vom Grundstück fern zu halten, wodurch er den Hund als Werkzeug der Abschreckung und "Abwehr" von Eindringlingen verwendet?
Juratiopharm
11.7.2023, 23:35:18
Das menschliche Verhalten wäre ja dann allenfalls das Freilassen des Hundes auf dem Grundstück welches mMn die Interessen des Briefträgers noch nicht beeinträchtigt. Ohnehin dürfte es auch nicht
rechtswidrigsein. Aus meiner Sicht ist § 32 im Tisrzusammenhang nur bei einen "Hetzen" anzuwenden.

Felix_99
18.10.2023, 10:45:19
Wie wäre es denn, wenn der Mensch sich eher als Vierbeiner identifiziert und dann angreift? ;)
Leo Lee
22.10.2023, 11:20:25
Hallo Levi_Ackermann, in dem Fall würde dann § 212 I StGB erfüllt, ungeachtet dessen, wie sich der Angreifer konkret identifiziert, da dies für das obj. TBM (das von dem Täter erfüllt wird) unerheblich ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo