Angriff durch Hund

3. April 2025

14 Kommentare

4,8(38.155 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Postbote P betritt den Garten des A, um ihm Post zuzustellen. Als er Briefe in A’s Briefkasten einwerfen will, wird er von A’s Foxterrier attackiert. Er erschlägt den Hund mit einem Stein.

Diesen Fall lösen 75,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Angriff durch Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem P den Hund erschlagen hat, hat er den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung sind fremde Sachen. Dies sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind. Auch Tiere unterliegen dem strafrechtlichen Sachbegriff. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Durch den Schlag mit dem Stein hat P den Hund getötet. Dieser kann nun nicht mehr Haustier des A sein (bestimmungsgemäßer Gebrauch) und ist mithin zerstört. P hat dies auch wissentlich und willentlich getan und somit vorsätzlich gehandelt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nicht rechtswidrig handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

Ja, in der Tat!

So lautet § 32 StGB. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setzt (1) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Notwehrlage) sowie (2) eine erforderliche gebotene Verteidigungshandlung (Notwehrhandlung), die (3) von einem Verteidigungswillen gedeckt ist, voraus. Das Notwehrrecht dient dem Interesse des Einzelnen an einem effektiven Rechtsgüterschutz und verfolgt zudem generalpräventive Zwecke: Jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann.

3. P war einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nach § 32 Abs. 2 StGB ausgesetzt.

Nein!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Nur ein menschliches Verhalten kann rechtswidrig sein, schließlich setzt dies stets auch ein menschliches Handeln voraus. Die Bedrohung durch einen Hund (Angriff durch Tiere) unterfällt deswegen grundsätzlich dem § 228 BGB (Notstand). Eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) ist nur dann möglich, wenn ein Mensch sich eines Tieres zum Angriff bedient und es sich bei dem Tier um die zum menschlichen Angriff verwendete Waffe handelt.Hier ist nicht ersichtlich, dass A seinen Hund gerade zum Angriff auf P eingesetzt hätte. Es handelt sich folglich nicht um Angriff durch menschliches Verhalten.A ist gerechtfertigt durch einen Defensivnotstand (§ 228 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

M.S

M.S.09

28.9.2022, 14:28:57

Ist dies auch so, wenn ein anderer den Hund quasi befiehlt den Postboten zu beißen? Also ihn quasi als Werkzeug einsetzt und man den Hund dann zur Gefahrenabwehr erschlägt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 16:51:18

Hallo M.S.09, in dem von Dir gebildeten Fall liegt in der Tat ein Angriff iSv § 32 StGB vor, da die Attacke des Hundes auf menschlichem Verhalten (dem entsprechenden Angriffsbefehl) beruht. Insoweit ist also die

Notwehr

einschlägig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kephan Steck

Kephan Steck

28.3.2023, 18:16:47

Würde sich hier auch das bewusste Unterlassen des Hundehalters subsumieren lassen? Sprich: dieser erkennt die Attacke seines Hundes auf den Postboten, ihm ist es jedoch egal.

Shark

Shark

30.9.2024, 13:28:04

Warum sollte ein Unterlassen in Bezug auf den Postboten strafbar sein?

Rechthaber

Rechthaber

22.11.2024, 17:48:12

Dem Hundeb

esi

tzer könnte je nach Situation ein Fahrlässigkeitsvorwurf durch Unterlassen vorzuwerfen sein, weil er die Vorkehrungen als Hundeb

esi

tzer nicht unternommen hat, die an einen Hundeb

esi

tz zu Stellen sind, wenn er ein bissigen Hund zuhause hat.

Fahrlässige Körperverletzung

durch Unterlassen

DIAA

Diaa

27.6.2023, 22:18:39

In der Frage hätte man besser "....menschlichen Angriffs.....ausgesetzt" schreiben sollen, denn P war tatsächlich eines Angriffs ausgesetzt, allerdings nicht eines menschlichen.

ZAZ

Zazza.renard

30.6.2023, 10:45:43

Hi Diaa, ich denke, da wir uns ja hier in einem Aufgabentypus zu

Notwehrhandlung

en befinden, ist bei der Frage, ob ein Angriff vorliegt auch stets von einem Angriff i.S.d.

Notwehrhandlung

auszugehen. Und unter einem Angriff i.S.d. 32 StGB ist eben jede Be

drohung

rechtlich geschützter Interessen durch *menschliches Verhalten* zu verstehen. Daher finde ich die Frage so passend :)

DAN

Daniel

18.11.2024, 00:51:16

Ich find den Lerneffekt mit der aktuellen Formulierung super. Dass nur ein menschlicher Angriff unter

Notwehr

fallen kann war mir bis eben nicht bewusst :)

AZU

Azurael

5.7.2023, 07:53:17

Eine Interessante Frage hierzu ist auch, ob der "menschliche Angriff" wohl in einer Situation vorläge, in welcher am Eingangstor zum Grundstück ein Schild mit der Beschriftung "Hier wache ich" oder vergleichbarer Aufschrift, wie so oft im Alltag zu finden, montiert ist. Könnte für diese Situation angenommen werden, der Grundstückseigentümer lasse seinen Hund auf seinem Grundstück patrouillieren um so Menschen während seiner Abwesenheit vom Grundstück fern zu halten, wodurch er den Hund als Werkzeug der Abschreckung und "Abwehr" von Eindringlingen verwendet?

Juratiopharm

Juratiopharm

11.7.2023, 23:35:18

Das menschliche Verhalten wäre ja dann allenfalls das Freilassen des Hundes auf dem Grundstück welches mMn die Interessen des Briefträgers noch nicht beeinträchtigt. Ohnehin dürfte es auch nicht

rechtswidrig

sein. Aus meiner Sicht ist § 32 im Tisrzusammenhang nur bei einen "Hetzen" anzuwenden.

Felix_99

Felix_99

18.10.2023, 10:45:19

Wie wäre es denn, wenn der Mensch sich eher als Vierbeiner identifiziert und dann angreift? ;)

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 11:20:25

Hallo Levi_Ackermann, in dem Fall würde dann § 212 I StGB erfüllt, ungeachtet dessen, wie sich der Angreifer konkret identifiziert, da dies für das obj. TBM (das von dem Täter erfüllt wird) unerheblich ist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen