+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Postbote P betritt den Garten des A, um ihm Post zuzustellen. Als er Briefe in A’s Briefkasten einwerfen will, wird er von A’s Foxterrier attackiert. Er erschlägt den Hund mit einem Stein.

Einordnung des Falls

Angriff durch Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem P den Hund erschlagen hat, hat er den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.

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Genau, so ist das!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung sind fremde Sachen. Dies sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind. Auch Tiere unterliegen dem strafrechtlichen Sachbegriff. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Durch den Schlag mit dem Stein hat P den Hund getötet. Dieser kann nun nicht mehr Haustier des A sein (bestimmungsgemäßer Gebrauch) und ist mithin zerstört. P hat dies auch wissentlich und willentlich getan und somit vorsätzlich gehandelt.

2. Nicht rechtswidrig handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

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Ja, in der Tat!

So lautet § 32 StGB. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setzt (1) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Notwehrlage) sowie (2) eine erforderliche gebotene Verteidigungshandlung (Notwehrhandlung), die (3) von einem Verteidigungswillen gedeckt ist, voraus. Das Notwehrrecht dient dem Interesse des Einzelnen an einem effektiven Rechtsgüterschutz und verfolgt zudem generalpräventive Zwecke: Jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann.

3. P war einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nach § 32 Abs. 2 StGB ausgesetzt.

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Nein!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Nur ein menschliches Verhalten kann rechtswidrig sein, schließlich setzt dies stets auch ein menschliches Handeln voraus. Die Bedrohung durch einen Hund (Angriff durch Tiere) unterfällt deswegen grundsätzlich dem § 228 BGB (Notstand). Eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) ist nur dann möglich, wenn ein Mensch sich eines Tieres zum Angriff bedient und es sich bei dem Tier um die zum menschlichen Angriff verwendete Waffe handelt.Hier ist nicht ersichtlich, dass A seinen Hund gerade zum Angriff auf P eingesetzt hätte. Es handelt sich folglich nicht um Angriff durch menschliches Verhalten.A ist gerechtfertigt durch einen Defensivnotstand (§ 228 BGB).

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