Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Persönlichkeitssphären: Privatssphäre
Persönlichkeitssphären: Privatssphäre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Einige Zeit später veranlasst ein Richter in einem Strafprozess gegen A, dass die Akten des Ehescheidungsverfahrens an den zuständigen Untersuchungsführer übersandt werden. A ist nicht einverstanden.
Diesen Fall lösen 84,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlichkeitssphären: Privatssphäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freigabe der Akten des Ehescheidungsverfahrens beeinträchtigt A in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Akten des Ehescheidungsverfahrens zählen zur Intimsphäre des A.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Akten des Ehescheidungsverfahrens zählen zur Privatsphäre des A.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GingerCharme
21.1.2022, 14:55:03
Bezugnehmend, zum vorherigen Fall und Kommentar, scheint die Hauptabgrenzung, ein Sozialbezug zu sein? Dieser lag bei dem Tagebuch und der Jugendliebe nicht vor, weshalb sich deswegen für die Intimssphäre im vorherigen Fall entschieden wurde? Diese Abgrenzung wäre verhältnismäßig trennscharf und gut handhabbar, falls dem so ist - gerne im vorherigen Fall ergänzen, denn zumindest mir, war dies nicht völlig klar 😅
Lukas_Mengestu
26.1.2022, 14:38:54
Hallo GingerCharme, das Merkmal des Sozialbezuges ist in der Tat eines der wesentlichen 3 Kriterien (neben dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen & der
Höchstpersönlichkeitdes Inhalts). Wir haben das in dem vorherigen noch präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
3.2.2024, 10:14:12
Soll man in der Klausur die betroffene
APR-Fallgruppe nennen oder ist das eher zur eigenen Orientierung? Mir wird das aus den Beispielen nicht klar.
Nora Mommsen
4.2.2024, 16:04:18
Hallo LKWeisser, danke für deine Frage. Es ist in jedem Fall erforderlich den Eingriff einer bestimmten Sphäre zuzuordnen. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen entwickelt hat, mit denen sich Eingriffe rechtfertigen lassen. Die Intimsphäre ist strenger geschützt als die Privatsphäre, und diese wiederum besser als die Sozialsphäre. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
0815jurafuchs
2.3.2024, 21:02:03
Bei mir ist der Sachverhalt unvollständig dargestellt. Er endet mit "A ist nicht" haben andere dasselbe Problem?
Lukas_Mengestu
4.3.2024, 14:35:51
Hallo 0815jurafuchs, das ist tatsächlich seltsam! Bitte prüfe einmal, ob der Anzeigefehler sich mit einer Aktualisierung/einem Neustart der App beheben lässt. Sollte das Problem weiter bestehen, so wäre es klasse, wenn Du unserem technischen Support (support@jurafuchs.de) noch einmal einen kurzen Hinweis geben könntest. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team