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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft dem K unwissend und schuldlos eine mangelhafte Spülmaschine des Produzenten P. Die Spülmaschine zerstört das gesamte Geschirr des K. K verlangt von V Ersatz.

Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe II: Produzent ist kein Erfüllungsgehilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist Erfüllungsgehilfe des V (§ 278 S. 1 Alt. 2BGB).

Nein!

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. V bedient sich des Produzenten P, um sich mit Geschirrspülern einzudecken. Der Verkäufer schuldet allerdings nur die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache. Die Herstellung der Kaufsache schuldet er nicht. Der Produzent ist daher nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers tätig und nie sein Erfüllungsgehilfe.

2. P ist Verrichtungsgehilfe des V (§ 831 Abs. 1S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. V bedient sich des P zur Eindeckung mit der Kaufsache. Der Verkäufer schuldet allerdings nur die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache. Die Herstellung der Kaufsache schuldet er nicht. Auch ist P dem V gegenüber nicht weisungsabhängig. Der Produzent ist daher nie Verrichtungsgehilfe des Verkäufers.

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