Erfüllungsgehilfe II: Produzent ist kein Erfüllungsgehilfe

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V verkauft dem K unwissend und schuldlos eine mangelhafte Spülmaschine des Produzenten P. Die Spülmaschine zerstört das gesamte Geschirr des K. K verlangt von V Ersatz.

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Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe II: Produzent ist kein Erfüllungsgehilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist Erfüllungsgehilfe des V (§ 278 S. 1 Alt. 2BGB).

Nein!

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. V bedient sich des Produzenten P, um sich mit Geschirrspülern einzudecken. Der Verkäufer schuldet allerdings nur die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache. Die Herstellung der Kaufsache schuldet er nicht. Der Produzent ist daher nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers tätig und nie sein Erfüllungsgehilfe.
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2. P ist Verrichtungsgehilfe des V (§ 831 Abs. 1S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. V bedient sich des P zur Eindeckung mit der Kaufsache. Der Verkäufer schuldet allerdings nur die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache. Die Herstellung der Kaufsache schuldet er nicht. Auch ist P dem V gegenüber nicht weisungsabhängig. Der Produzent ist daher nie Verrichtungsgehilfe des Verkäufers.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Chrissy

14.5.2020, 14:09:01

Letzter Satz bei letzter Antwort "der Hersteller ist nie Erfüllungsgehilfe des Verkäufers" erinnere ich mich an einen Meinungsstreit wo der hersteller dann Erfüllungsgehilfe ist, wenn es sich um eine fehlerhafte Montageanleitung im kaufrecht handelt, da auch der Verkäufer aufklärungspflichten bzgl. der Verwendung bei komplizierten Sachen hat

Ira

Ira

2.11.2020, 09:40:58

ist das richtig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.7.2021, 16:29:33

Hallo ihr beiden, ein entsprechender Meinungsstreit ist mir tatsächlich nicht bekannt. Hast Du eventuell noch im Kopf wer das diskutiert, Chrissy? Grundsätzlich ist die Rechtslage eigentlich ziemlich klar. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung hat der Gesetzgeber noch einmal klargestellt, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers sei und es deshalb durch die Einführung des Erfüllngsanspruchs § 433 Abs. 1 S. 2 BGB insoweit nicht "auf dem Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadensersatz

pflichten des Verkäufers

" komme (s. BT-Drucks. 14/6040 S. 210). Auch der BGH hat in jüngerer Zeit noch einmal klargestellt, dass der Hersteller grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist - und zwar auch nicht beim

Werklieferungsvertrag

(BGH, Urt. v. 2.4.2014 - VIII ZR 46/13 = BGH NJW 2014, 2183). Das ändert insoweit natürlich nichts daran, dass der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet ist und ggfs. auch zur Rückabwicklung des Vertrages. Denn hier kommt es nicht auf ein Verschulden des Händlers an. Es genügt, dass das Produkt mangelhaft ist. Bedeutsam ist dies aber natürlich im Hinblick auf die Frage, ob er darüber hinaus schadensersatzpflichtig ist im Hinblick auf Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt (zB mangelhafte Montageanleitung) entstehen. Da der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, geht es im Hinblick auf das Vertretenmüssen des Händlers regelmäßig nicht um ein Vertreten des Mangels an sich, der durch den Hersteller produziert wurde. Vielmehr ist im Einzelfall zu ermitteln, ob den Verkäufer in der konkreten Situation bestimmte Prüfpflichten treffen bzw. ob der Mangel besonders offensichtlich ist. Hat der Händler insoweit fahrlässigerweise einen Mangel nicht entdeckt, den er hätte erkennen müssen, so kann man daran dann eine Schadensersatzpflicht anknüpfen (so treffen bloße Zwischenhändler idR keine Prüfpflichten, wohingegen Fachhändler, insbesondere bei hochwertigen Produkten regelmäßig eine Untersuchung und Prüfung der Kaufsache vorzunehmen haben (vgl. Jauernig/Berger, 18. A. 2021, BGB § 437 Rn. 22)). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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