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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Wege der Sitzungspolizei lehnt die vorsitzende Richterin R die Zulassung weiterer Zuhörer wegen Überfüllung ab. Dennoch dringt der neugierige T in den Gerichtssaal 813 des Kriminalgerichts Moabit in Berlin ein.

Einordnung des Falls

Zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gerichtssaal ist ein "abgeschlossener Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Gerichts-, Behörden- und Schulgebäude, Wahllokale.) Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch bauliche oder natürliche Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist. Er muss jedoch nicht zugleich verschlossen sein. Der Gerichtssaal 813 ist ein Raum, in dem bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden.

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