+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies bei einem Stammtisch fünf Personen mit. Vier davon lehnen ab.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) erfüllt.

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Ja!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem alle das Ersuchen wahrnehmen.

2. Die versuchte Anstiftung ist nach h.M. hinsichtlich der vier Personen fehlgeschlagen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Nach h.M. liegt dieselbe Tat vor, wenn ein größerer Personenkreis angesprochen wird, auch wenn nur eine Person aus diesem Kreis erforderlich ist. Demnach liegt eine einheitliche Tat vor, die als Ganze noch nicht fehlgeschlagen ist und von der noch ein Rücktritt möglich ist.

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