+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Unternehmen U bekommt Abteilungsleiterin Jenny zufällig mit, dass ihr Mitarbeiter M zusammen mit dem Unternehmenskunden K in einen Fall von Geldwäsche involviert sein soll. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen K und M. Jenny meint, das Problem sei damit für sie erledigt.

Einordnung des Falls

Folgen unzureichender Geldwäsche-Compliance 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatsanwaltschaft ist dafür zuständig zu ermitteln, ob Jennys Mitarbeiter M sowie Unternehmenskunde K sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben.

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Genau, so ist das!

Geldwäsche ist strafbar (§ 261 StGB). Auch die Beteiligung an Geldwäsche ist strafbar. Für die Durchsetzung des Strafrechts ist der Staat zuständig. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Kunde K und Mitarbeiter M wegen Geldwäsche besteht. Erhärtet sich der Verdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.

2. Der Verdacht der Geldwäsche richtet sich gegen Mitarbeiter M und Kunde K, nicht gegen Unternehmen U. Sind dadurch negative Folgen für Unternehmen U ausgeschlossen?

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Nein, das trifft nicht zu!

Wird ein Geldwäscheverdacht öffentlich bekannt, kann sich das sehr negativ auf die Reputation und das Image des Unternehmens auswirken, in dem der Fall aufgetreten ist. Das kann sogar so weit gehen, dass Kunden keine Geschäfte mehr mit dem Unternehmen machen wollen. Wird öffentlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Geldwäsche gegen Personen im Unternehmen U ermittelt, wirkt sich dies sehr schlecht auf Us Reputation und Image aus. Eine - auch nur potenzielle - Involvierung in Geldwäsche können Reputation und Geschäft eines Unternehmens nachhaltig schädigen.

3. Hat sich der Geldwäsche-Fall für Unternehmen U dadurch erledigt, dass die Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche gegen Mitarbeiter M und Kunde K ermittelt?

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Nein!

Geldwäsche ist immer auch ein Unternehmensrisiko. Tritt in einem Unternehmen ein Geldwäsche-Fall auf, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen alles unternommen hat, um das Risiko der Geldwäsche zu erkennen und auszuschließen. Die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind davon zu trennen. Der Geldwäscheverdacht gegen Mitarbeiter M und Kunde K lässt daran zweifeln, dass U alles unternommen hat, um Geldwäsche im Unternehmen auszuschließen. Jenny ist auch nur zufällig – und nicht etwa durch eigene Prüfung – auf den Geldwäsche-Fall aufmerksam geworden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass weitere Geldwäsche-Fälle im Unternehmen aufgetreten sind. Begegnet Ihnen ein solcher Fall in Ihrem Unternehmen, müssen alle Alarmglocken angehen.

4. Sollte Abteilungsleiterin Jenny den Geldwäsche-Verdacht gegen Mitarbeiter M und Kunde K zum Anlass nehmen, die Geldwäsche-Compliance in ihrer Abteilung zu überprüfen?

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Genau, so ist das!

Gute Geldwäsche-Compliance besteht aus eingeübten Prozessen und individueller Aufmerksamkeit. Um Geldwäsche-Risiken im Unternehmen wirksam auszuschließen, müssen Unternehmensleitung und Mitarbeiter:innen die Geldwäsche-Compliance als gemeinsame Aufgabe begreifen (Compliance-Kultur). Hier ist ein Geldwäsche-Verdachtsfall zufällig aufgefallen. Jenny sollte überprüfen, ob ihre Abteilung alle erforderlichen Prozesse zur Geldwäsche-Compliance umgesetzt hat. Ziel sollte es sein herauszufinden, warum der Geldwäsche-Verdacht gegen Mitarbeiter M und Kunde K nicht im Rahmen der Compliance-Prozesse aufgefallen ist. Wie Prozesse effektiver Geldwäsche-Compliance aussehen sollten, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieser Schulung.

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