+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Team-Leiter Tom steht kurz vor Abschluss eines Geschäfts mit dem neuen Kunden K. In der Zeitung liest Tom, dass die Staatsanwaltschaft gegen K wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Tom meint, noch sei ja nichts bewiesen. Er will sich das Geschäft mit K nicht entgehen lassen.

Einordnung des Falls

Folgen unzureichender Geldwäsche-Compliance 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ermittlung der Staatsanwaltschaft gegen einen Kunden wegen Geldwäsche bedeutet, dass der Kunde sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat.

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Nein, das trifft nicht zu!

Sieht die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht für eine Straftat, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein. Erhärtet sich der Verdacht, erhebt die Staatsanwalt Anklage beim zuständigen Gericht. Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, verurteilt es den Angeklagten entsprechend. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Seien Sie vorsichtig: Nur weil rechtlich eine Unschuldsvermutung gilt, heißt das nicht, dass die Öffentlichkeit und mögliche Kunden das genauso sehen!

2. Weil die Strafbarkeit von Kunde K wegen Geldwäsche bislang nicht erwiesen ist, ist der Verdacht der Geldwäsche für Toms Geschäft mit K ohne Relevanz.

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Nein!

Aufgabe der Geldwäsche-Compliance im Unternehmen ist es, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Geldwäsche verhindert wird (Prävention). Hierbei gilt ein risikobasierter Ansatz. Haben verantwortliche Mitarbeiter:innen Informationen, die ein Geldwäscherisiko nahelegen, so steigen die Anforderungen an die Sorgfalt im Umgang mit einem Geschäft. Verdachtsmomente können sogar Meldepflichten des Unternehmens begründen (§ 43 Abs. 1 GWG) – dazu später mehr.

3. Tom sollte das Geschäft mit K sowie K selbst einer genaueren Geldwäsche-Prüfung unterziehen.

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Genau, so ist das!

Um Geldwäsche-Risiken im Unternehmen wirksam auszuschließen, müssen Unternehmensleitung und Mitarbeiter:innen die Geldwäsche-Compliance als gemeinsame Aufgabe begreifen (Compliance-Kultur). Sind Geldwäscherisiken erkennbar, gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Die Ermittlungen gegen K wegen des Verdachts der Geldwäsche begründen ein Geldwäscherisiko. Tom sollte das Geschäft sowie K einer genaueren Prüfung unterziehen. Im Einzelfall bestehen sogar gesetzliche Pflichten zur genaueren Prüfung (§ 15 GWG) – dazu später mehr. Es kann vorkommen, dass die Aufdeckung eines Geldwäsche-Falles für Ihr persönliches Fortkommen nachteilig ist, z.B. weil Ihnen ein lukratives Geschäft oder ein Bonus entgeht. Lassen Sie sich davon nicht beirren. Die negativen Folgen eines Geldwäsche-Falles überwiegen eventuelle kurzfristige Erfolge!

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