Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
18. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (9.587 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O schlagen. Als O den T sieht, bekommt er Angst und rennt weg, wobei er umknickt und sich das Genick bricht.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Minderansicht kommt eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches nur in Betracht, wenn auch hinsichtlich der schweren Folge Vorsatz gegeben war.
Genau, so ist das!
3. Die herrschende Meinung bejaht eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
22.12.2024, 13:02:03
Ich verstehe nicht, was man genau im Falle des erfolgsqualifizierten Versuchs prüft. Prüft man einen Versuch der Erfolgsquali, nur abweichend vom normalen Versuchsaufbau, weil gerade kein
Vorsatz, also
Tatentschlussbzgl. der Folge vorliegt? Macht sich der T dann gem. §§ 227, 22 strafbar? Also hier: A. Versuchte KP gem. § 223 I (+) B. Versuchte KP mit Todesfolge (iSv Versuch der EQ, nur abgewandelt?) gem. §§ 223 I, 227, 22, 23 I I. Vorprüfung => Nicht
vollendung, denn KP nur versucht und vollendete KP mit Todesfolge vollendetes Grunddelikt voraussetzt ....?? => Strafbarkeit des Versuchs streitig, nach mM (-), weil kein
Vorsatzbzgl. schwerer Folge; nach hM aber (+) II. Eintritt der Folge III. Fahrlässigkeit bzgl. II IV. Erg. Strafbarkeit gem. §§ 227, 22, 23 I (+) Wäre toll, wenn mir jemand hierauf antworten könnte. Ich kapiere es leider nicht... => Und muss man
Rechtsanwalt B. Trüger
8.1.2025, 09:20:42
So habe ich es auch verstanden. Nach h.M. (+), weil Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge ausreichend ist. Argument ist dabei die Regelung des § 18 StGB

Tim Gottschalk
6.2.2025, 14:56:07
Hallo @[Tinki](200906), sieht gut aus! So würde ich es auch machen. Irgendwo müsstest du nur noch den spezifischen
Gefahrzusammenhangzwischen Versuch des Grunddelikts und Eintritt der schweren Folge thematisieren, beispielsweise zwischen II. und III. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)