Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Du musst zuerst den Erfolg prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob auch der Körperverletzungserfolg zurechenbar ist und vom Vorsatz noch umfasst ist, was jedoch aufgrund des Abweichens vom Kausalverlauf eher abzulehnen ist.
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2. Nach einer Minderansicht kommt eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches nur in Betracht, wenn auch hinsichtlich der schweren Folge Vorsatz gegeben war.

Genau, so ist das!

Eine Versuchsstrafbarkeit des erfolgsqualifizierten Deliktes setzt immer Vorsatz in Bezug auf die Erfolgsqualifikation voraus. Tatbestandlich setzt die Erfolgsqualifikation immer die Vollendung des Grunddeliktes voraus. Es ist richtig und ganz herrschende Meinung, dass der Erfolg der Erfolgsqualifikation den Eintritt des Erfolgs des Grunddeliktes voraussetzt. Ein Raub mit Todesfolge ist erst bei Vollendung des Raubes selbst vollendet. Ein Versuch ist jedoch nur möglich, sofern der Täter zum gesamten Tatbestand ansetzt (§ 22 StGB), also auch hinsichtlich der Erfolgsqualifikation, wenn nach dieser bestraft werden soll. Dabei soll auch § 11 Abs. 2 StGB nicht helfen, da dort zwar die vorsätzliche Tat definiert wird, daran werde in § 22 StGB jedoch gar nicht angeknüpft. Teilweise wird von der Mindermeinung aber vertreten, dass gleichzeitig der Strafrahmen der Erfolgsqualifikation Anwendung finden kann.

3. Die herrschende Meinung bejaht eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches.

Ja, in der Tat!

Nach der herrschenden Meinung ist § 22 StGB keine Versuchsdefinition, sondern diene nur der Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch. Auch ergebe sich aus §§ 11 Abs. 2 und 18 StGB, dass die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination eine vorsätzliche Tat sei. Daher könne diese auch insgesamt als Tat versucht werden, wenn hinsichtlich der schweren Folge nur Fahrlässigkeit vorliege.
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