Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O schlagen. Als O den T sieht, bekommt er Angst und rennt weg, wobei er dabei umknickt und sich das Genick bricht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit des Versuchs Mindermeinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Minderansicht kommt eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches nur in Betracht, wenn auch hinsichtlich der schweren Folge Vorsatz gegeben war.
Genau, so ist das!
3. Die herrschende Meinung bejaht eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
22.12.2024, 13:02:03
Ich verstehe nicht, was man genau im Falle des erfolgsqualifizierten Versuchs prüft. Prüft man einen Versuch der Erfolgsquali, nur abweichend vom normalen Versuchsaufbau, weil gerade kein
Vorsatz, also
Tatentschlussbzgl. der Folge vorliegt? Macht sich der T dann gem. §§ 227, 22 strafbar? Also hier: A. Versuchte KP gem. § 223 I (+) B. Versuchte KP mit Todesfolge (iSv Versuch der EQ, nur abgewandelt?) gem. §§ 223 I, 227, 22, 23 I I. Vorprüfung => Nichtvollendung, denn KP nur versucht und vollendete KP mit Todesfolge vollendetes Grunddelikt voraussetzt ....?? => Strafbarkeit des Versuchs streitig, nach mM (-), weil kein
Vorsatzbzgl. schwerer Folge; nach hM aber (+) II. Eintritt der Folge III. Fahrlässigkeit bzgl. II IV. Erg. Strafbarkeit gem. §§ 227, 22, 23 I (+) Wäre toll, wenn mir jemand hierauf antworten könnte. Ich kapiere es leider nicht... => Und muss man
Rechtsanwalt B. Trüger
8.1.2025, 09:20:42
So habe ich es auch verstanden. Nach h.M. (+), weil Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge ausreichend ist. Argument ist dabei die Regelung des § 18 StGB