Ersparte Aufwendungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A kauft bei Bäcker B ein Mettbrötchen. B hat fahrlässig Hackfleisch verwendet, das bereits schlecht geworden war. A erleidet eine Lebensmittelvergiftung und kann 5 Tage nicht arbeiten; sein Verdienstausfallschaden beläuft sich auf €500. Er erspart sich die tägliche Hin- und Rückfahrt von 50km (Kosten: €15) und erhält für die Tage Entgeltfortzahlung (€200 pro Tag).
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Einordnung des Falls
Ersparte Aufwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermögensvorteile, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt, sind stets schadensmindernd zu berücksichtigen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die ersparten Aufwendungen durch die ausgebliebenen Fahrtkosten und die Entgeltfortzahlung stehen mit der Körperverletzung in einem adäquaten Kausalzusammenhang.
Ja!
3. Die Anrechnung von ersparten Aufwendungen ist zumutbar.
Genau, so ist das!
4. Die Anrechnung der Entgeltfortzahlung ist zumutbar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
9.9.2024, 12:51:43
Ich stehe gerade auf dem Schlauch.... nach welcher Norm kann der Betroffene hier Ersatz für seinen Verdienstausfall erlangen? Die Arbeitskraft stellt als solche doch kein vermögenswertes Gut. Oder vermische ich gerade zwei verschiedene Sachen?
Timurso
9.9.2024, 13:29:52
Ich glaube du verwechselst das mit dem Grundsatz, dass eigener Arbeitseinsatz nicht nach dem
Schadensrechtersatzfähig ist. Also wenn der Verletzte wegen der Verletzung jetzt 3 Stunden investieren muss, um eine Mahnung an den Schädiger zu schreiben oder so. Hier geht es jedoch um Verdienstausfall, also
Geld, was der Geschädigte nicht wie sonst von seinem Arbeitgeber/aus Selbstständigkeit von Dritten erhält. Dieses ist ersatzfähig, hier liegt ja ein echter bezifferbarer Schaden vor.