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Klassisches Klausurproblem

Arbeitnehmer A kauft bei Bäcker B ein Mettbrötchen. B hat fahrlässig Hackfleisch verwendet, das bereits schlecht geworden war. A erleidet eine Lebensmittelvergiftung und kann 5 Tage nicht arbeiten; sein Verdienstausfallschaden beläuft sich auf €500. Er erspart sich die tägliche Hin- und Rückfahrt von 50km (Kosten: €15) und erhält für die Tage Entgeltfortzahlung (€200 pro Tag).

Einordnung des Falls

Ersparte Aufwendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermögensvorteile, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt, sind stets schadensmindernd zu berücksichtigen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ob ein Vorteil schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach einer wertenden Entscheidung (Vorteilsausgleichung). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Liegen die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung vor, wird der zu ersetzende Schaden automatisch in Höhe des erlangten Vorteils herabgesetzt.

2. Die ersparten Aufwendungen durch die ausgebliebenen Fahrtkosten und die Entgeltfortzahlung stehen mit der Körperverletzung in einem adäquaten Kausalzusammenhang.

Ja!

Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn (1) die Schädigung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Vorteil in seiner konkreten Form entfiele (conditio sine qua non). (2) Spiegelbildlich zum allgemeinen Lebensrisiko sind zudem gänzlich unwahrscheinliche und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Vorteile außer Betracht zu lassen (Adäquanz).Hätte A keine Körperverletzung erlitten, hätte er keine Entgeltfortzahlung erlitten und sich nicht die Fahrtkosten erspart; es steht auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, bei einem verletzungsbedingten Arbeitsausfall Entgeltfortzahlung zu erhalten und Fahrtkosten einzusparen.

3. Die Anrechnung von ersparten Aufwendungen ist zumutbar.

Genau, so ist das!

Erspart der Geschädigte Aufwendungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen, muss er sich diese grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen. Ein Abzug findet aber jedenfalls dann nicht statt, wenn die ersparten Aufwendungen auf einem objektiv nicht zumutbaren Verzicht des Geschädigten beruhen, etwa wenn sein Kfz beschädigt wird (ersparte Aufwendungen insb. die Abnutzung seines Fahrzeugs), er aber ein Ersatzfahrzeug nicht anmietet. Dem erlangten Vorteil steht in diesen Fällen nämlich ein ebenso großer Nachteil gegenüber.Bei Verdienstausfallschäden wie hier sind die ersparten Kosten für Fahrten zur und von der Arbeitsstätte abzuziehen.

4. Die Anrechnung der Entgeltfortzahlung ist zumutbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers soll nicht den Schädiger, sondern den Arbeitnehmer entlasten. Das ergibt sich schon aus der gesetzlich angeordneten Legalzession des Schadensersatzanspruchs an den Dritten (§ 116 SGB X, § 6 EFZG): Sonst würde der Dritte nur einen Anspruch ohne Schaden erhalten und der Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber könnte nicht Regress für seine Leistung an den Geschädigten verlangen. Für sonstige Dienstverpflichtete fehlt eine vergleichbare Bestimmung, aber auch hier wird nach § 616 S. 1 BGB eine Fortzahlung der Vergütung geschuldet, die nicht dem Schädiger zu Gute kommen soll. Diese ist deswegen auf den Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.Eine Anrechnung ist daher nicht zumutbar.

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