Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf einer Party berührt der betrunkene B mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Z. Es wird kaum sichtbar beschädigt. Aus Rache bringt Z den B auf dem Nachhauseweg zu Fall und stranguliert ihn mit seinem Gürtel 3 bis 5 Minuten. B stirbt an der dadurch verursachten Gehirnschwellung.
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Einordnung des Falls
Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei objektiv äußerst gefährlichen Handlungen (hier: längeres Strangulieren) liegt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (§ 212 StGB) nahe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Z begründen können, der Tod des B werde nicht eintreten, ergibt sich aus dem Sachverhalt eindeutig die Billigung des Todes durch Z.
Genau, so ist das!
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