Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Auf einer Party berührt der betrunkene B mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Z. Es wird kaum sichtbar beschädigt. Aus Rache bringt Z den B auf dem Nachhauseweg zu Fall und stranguliert ihn mit seinem Gürtel 3 bis 5 Minuten. B stirbt an der dadurch verursachten Gehirnschwellung.

Einordnung des Falls

Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei objektiv äußerst gefährlichen Handlungen (hier: längeres Strangulieren) liegt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (§ 212 StGB) nahe.

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Ja!

Die hM nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen Elements vor: Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.). Dabei müssen beide Elemente der inneren Tatseite, sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ein Schluss von der (vom Vorsatz umfassten) Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz ist möglich. Zugleich ist aber eine Gesamtbetrachtung der Tat unter Einbeziehung aller – auch über den Gefahrengrad der Handlung hinausgehenden – Umstände erforderlich.

2. Liegen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Z begründen können, der Tod des B werde nicht eintreten, ergibt sich aus dem Sachverhalt eindeutig die Billigung des Todes durch Z.

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Genau, so ist das!

BGH: Indem Z den B über eine außerordentlich lange Dauer von 3 bis 5 Minuten stranguliert habe, habe Z nicht nur eine das Leben gefährdende Handlung vorgenommen, sondern sein Opfer in einer Weise verletzt, die ganz sicher – einem Stich ins Herz vergleichbar – zum Tod führte. Damit habe die Drosselung ihre Eignung als bloße Verletzungshandlung vollständig verloren und nur noch zur Tötung des Opfers führen können. In derartigen Konstellationen liege bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand. Z habe in Kenntnis der äußerst gefährlichen Tatausführung aus nichtigem Anlass eine auf die Herbeiführung des Todes gerichtete Gewalthandlung vorgenommen.

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