Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit bei einer Gasexplosion

Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit bei einer Gasexplosion

4. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

E will sein Haus sanieren. Dazu müssen die Mieter ausziehen. E öffnet im Keller eine Gasleitung, um eine Explosion auszulösen. Er weiß, dass durch herabstürzende Gebäudeteile Personen tödlich getroffen werden könnten. Wenig später stürzt das Haus ein. Sechs Mieter sterben.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit bei einer Gasexplosion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich zumindest um des erstrebten Ziels willen damit abfindet.

Ja, in der Tat!

Die hM nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen Elements vor: Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.). Er handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, dass er nicht eintritt
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2. E hatte bedingten Tötungsvorsatz (§ 212 Abs. 1 StGB), auch wenn ihm der Tod der Mieter unerwünscht war.

Ja!

BGH: E habe erkannt, dass die Explosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Mietern führen konnte. Dennoch habe er gehandelt. Dass es sich bei dem Einsturz und dem Tod um einen für E unerwünschten Taterfolg gehandelt habe, stehe der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Nur ein von E aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände gehegtes Vertrauen, der von ihm für möglich gehaltene Tod werde nicht eintreten, würde einen bedingten Tötungsvorsatz ausschließen. Solche Umstände seien hier indes kaum vorstellbar. E habe den Tod gebilligt.
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