Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („Berliner Raserfall“)
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („Berliner Raserfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Spontan starten H und N um 0:40 Uhr ein Autorennen in der Berliner City West. Bei stetiger Beschleunigung missachten sie alle roten Ampeln. An der Kreuzung Tauentzien-/Nürnberger Straße prallt H mit 170 km/h gegen den von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Jeep des W. Beim Einfahren in die Kreuzung hatte H keinerlei Reaktionsmöglichkeit mehr, um eine Kollision zu verhindern. W stirbt.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („Berliner Raserfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es gibt einen Erfahrungssatz, nach dem Personen, die an Wettfahrten teilnehmen, mit bedingtem Tötungsvorsatz (§ 212 Abs. 1 StGB) hinsichtlich anderer Verkehrsteilnehmer handeln.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn H den bedingten Tötungsvorsatz gefasst hatte, als er mit Vollgas bei Rot in die Kreuzung Tauentzien-/Nürnberger Straße eingefahren war, ist der subjektive Tatbestand des Totschlags erfüllt (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafürsprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat.
Genau, so ist das!
4. Raser fühlen sich erfahrungsgemäß in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden Autos geschützt wie in einem Panzer und blenden jegliches Risiko für sich selbst aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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