Dringender Tatverdacht
6. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F sieht, wie O durch das Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N einsteigt. In dem Glauben, O bei einem Einbruch zu überraschen, überwältigt er ihn und hält ihn fest, bis die Polizei eintrifft. O soll bei N jedoch nur die Blumen gießen und hat sich versehentlich ausgeschlossen.
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Einordnung des Falls
Dringender Tatverdacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem F den O bis zum Eintreffen der Polizei festhält, erfüllt er den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Für die prozessuale Lösung spricht, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen immer nur an einen (dringenden) Tatverdacht anknüpfen können. Dringender Tatverdacht gegen O reicht aus.
Genau, so ist das!
3. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Genau, so ist das!
4. Stellt man auf den unterschiedlichen Wortlaut von §127 Abs. 1 StPO und § 127 Abs. 2 StPO ab, dann muss die Tat tatsächlich begangen worden sein, um ein Festnahmerecht zu begründen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shermy25
18.7.2020, 09:47:25
Die Antwort, dass nach der hM.
dringender Tatverdachtnicht ausreicht ist MM nach falsch. Nur die Lehre sieht das so. Die Rspr. hingegen lässt dringenden
Tatverdachtausreichen. Arg.: Normen der StPO knüpfen generell nur an den
Tatverdachtan, Schutz vor Überforderung von jur. Laien, Förderung der Zivilcourage.

Simon
3.10.2020, 21:51:27
Rengier bezeichnet die prozessuale Lösung, die (nur) dringenden
Tatverdachtverlangt, sogar als mittlerweile hM (s. Rengier,
Strafrecht AT, 11. Aufl., §22 Rn. 10).

Marilena
28.10.2020, 14:19:28
Danke für Eure sehr berechtigten Hinweise! Wir haben die Aufgabe jetzt angepasst.

Isabell
31.12.2020, 16:51:55
Ich habe mittlerweile den Überblick verloren, welche Position hierbei jetzt die h.M. ist. Das hier gebrachte Argument finde ich sehr überzeugend und auch griffig. Aber wird das nicht mit dem Argument abgelehnt, dass man dem zu Unrecht Festgehaltenen die Möglichkeit der rechtmäßigen Gegenwehr in unzulässiger Weise beschneiden würde?
Machegenga
4.3.2021, 11:11:25
Dazu spricht für die strengere Auslegung (=
dringender Tatverdachtreicht NICHT aus), dass der Festnehmende durch den Erlaubnis
tatumstandsirrtumgeschützt wird. Da die Frage offensichtlich umstritten ist, könnte man die Argumente für diese Perspektive ja noch mit reinnehmen (wenn‘s nicht zu lang wird).

Marilena
4.3.2021, 11:12:55
Danke für den Hinweis! Gute Idee Machegenga!
jomolino
22.10.2021, 16:18:08
Ich vermute dass die Aufgabe noch nicht angepasst wurde, es ist nämlich immer noch verwirrend was jetzt h.M. (Gerade nicht mehr die Verdachtslösung oder?)

Lukas_Mengestu
22.10.2021, 18:57:08
Hallo nomamo, wir hatten die Aufgabe tatsächlich bereits überarbeitet und den dringenden
Tatverdachtals hM ausgewiesen (so u.a. Rengier, 13.A.2021, § 22 RdNr. 9). Da die Frage aber letztlich nicht vom BGH abschließend geklärt wurde und in der Tat zumindest in der älteren Rechtsprechung (vor 2000) vertreten wurde, dass § 127 Abs. 1 StPO tatsächlich voraussetzt, dass die Tat begangen werden muss, haben wir uns dafür entschieden die Aufgabe noch einmal dahingehend zu überarbeiten, dass wir nun die Meinungen ohne Wertung und nur mit den Argumenten darstellen. Denn letztlich ist es nicht entscheidend, wie man sich entscheidet, sondern, dass man es begründen und mit Argumenten unterlegen kann :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20
17.3.2023, 11:58:13
Könntet ihr bitte in den Quellen noch angeben, wer die prozessuale Lösung oder die materielle Vertritt. Das wäre sehr gut!

Nora Mommsen
20.3.2023, 15:15:25
Hallo lennart20, in den Quellen können wir leider (aktuell noch) nicht differenzieren. Die Tatlösung wird aber z.B. von Kaspar, und von Schmitt vertreten. Die Verdachtslösung wiederum von Rengier. Sie findet sich auch in BGH Entscheidungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
davidkroo
5.6.2025, 10:25:54
Ich finde es ziemlich unglücklich formuliert das gefragt wird ob die Tat „tatsächlich begangen“ worden sein muss und man darauf nur „Ja“ oder „Nein“ antworten kann und die Antwort „Nein“ als falsch gewertet wird. Dieser Punkt ist sehr umstritten und je nach dem welcher Theorie man folgt ist „Nein“ eine völlig vertretbare Antwort auf die Frage, da allerdings nicht nach der Tatbegehung im Lichte einer bestimmten Theorie gefragt wurde halte ich die Frage für etwas unglücklich.

Tim Gottschalk
5.6.2025, 20:26:59
Hallo @[davidkroo](304492), wir fragen zwar nicht nach der Tatbegehung im Lichte einer bestimmten Theorie, allerdings im Lichte eines Argumentes dieser Theorie, nämlich des Wortlauts. Im Hinblick darauf ist die Frage meines Erachtens eindeutig mit "Ja" zu beantworten und auch die prozessuale Theorie begründet ihre Ansicht nicht mit dem Wortlaut, sondern mit Systematik und Zweck der Norm. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team