Dringender Tatverdacht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F sieht, wie O durch das Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N einsteigt. In dem Glauben, O bei einem Einbruch zu überraschen, überwältigt er ihn und hält ihn fest, bis die Polizei eintrifft. O soll bei N jedoch nur die Blumen gießen und hat sich versehentlich ausgeschlossen.
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Einordnung des Falls
Dringender Tatverdacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem F den O bis zum Eintreffen der Polizei festhält, erfüllt er den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die prozessuale Lösung spricht, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen immer nur an einen (dringenden) Tatverdacht anknüpfen können. Dringender Tatverdacht gegen O reicht aus.
Genau, so ist das!
3. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Genau, so ist das!
4. Stellt man auf den unterschiedlichen Wortlaut von §127 Abs. 1 StPO und § 127 Abs. 2 StPO ab, dann muss die Tat tatsächlich begangen worden sein, um ein Festnahmerecht zu begründen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shermy25
18.7.2020, 09:47:25
Die Antwort, dass nach der hM. dringender Tatverdacht nicht ausreicht ist MM nach falsch. Nur die L
ehresieht das so. Die Rspr. hingegen lässt dringenden Tatverdacht ausreichen. Arg.: Normen der StPO knüpfen generell nur an den Tatverdacht an, Schutz vor Überforderung von jur. Laien, Förderung der Zivilcourage.
Simon
3.10.2020, 21:51:27
Rengier bezeichnet die prozessuale Lösung, die (nur) dringenden Tatverdacht verlangt, sogar als mittlerweile hM (s. Rengier, Strafrecht AT, 11. Aufl., §22 Rn. 10).
Marilena
28.10.2020, 14:19:28
Danke für Eure sehr berechtigten Hinweise! Wir haben die Aufgabe jetzt angepasst.
Isabell
31.12.2020, 16:51:55
Ich habe mittlerweile den Überblick verloren, welche Position hierbei jetzt die h.M. ist. Das hier gebrachte Argument finde ich sehr überzeugend und auch griffig. Aber wird das nicht mit dem Argument abgelehnt, dass man dem zu Unrecht Festgehaltenen die Möglichkeit der rechtmäßigen Gegenwehr in unzulässiger Weise beschneiden würde?
Machegenga
4.3.2021, 11:11:25
Dazu spricht für die strengere Auslegung (=dringender Tatverdacht reicht NICHT aus), dass der Festnehmende durch den Erlaubnis
tatumstandsirrtumgeschützt wird. Da die Frage offensichtlich umstritten ist, könnte man die Argumente für diese Perspektive ja noch mit reinnehmen (wenn‘s nicht zu lang wird).
Marilena
4.3.2021, 11:12:55
Danke für den Hinweis! Gute Idee Machegenga!
jomolino
22.10.2021, 16:18:08
Ich vermute dass die Aufgabe noch nicht angepasst wurde, es ist nämlich immer noch verwirrend was jetzt h.M. (Gerade nicht mehr die Verdachtslösung oder?)
Lukas_Mengestu
22.10.2021, 18:57:08
Hallo nomamo, wir hatten die Aufgabe tatsächlich bereits überarbeitet und den dringenden Tatverdacht als hM ausgewiesen (so u.a. Rengier, 13.A.2021, § 22 RdNr. 9). Da die Frage aber letztlich nicht vom BGH abschließend geklärt wurde und in der Tat zumindest in der älteren Rechtsprechung (vor 2000) vertreten wurde, dass § 127 Abs. 1 StPO tatsächlich voraussetzt, dass die Tat begangen werden muss, haben wir uns dafür entschieden die Aufgabe noch einmal dahingehend zu überarbeiten, dass wir nun die Meinungen ohne Wertung und nur mit den Argumenten darstellen. Denn letztlich ist es nicht entscheidend, wie man sich entscheidet, sondern, dass man es begründen und mit Argumenten unterlegen kann :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lennart20
17.3.2023, 11:58:13
Könntet ihr bitte in den Quellen noch angeben, wer die prozessuale Lösung oder die materielle Vertritt. Das wäre sehr gut!
Nora Mommsen
20.3.2023, 15:15:25
Hallo lennart20, in den Quellen können wir leider (aktuell noch) nicht differenzieren. Die Tatlösung wird aber z.B. von Kaspar, und von Schmitt vertreten. Die Verdachtslösung wiederum von Rengier. Sie findet sich auch in BGH Entscheidungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team