Dringender Tatverdacht
24. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F sieht, wie O durch das Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N einsteigt. In dem Glauben, O bei einem Einbruch zu überraschen, überwältigt er ihn und hält ihn fest, bis die Polizei eintrifft. O soll bei N jedoch nur die Blumen gießen und hat sich versehentlich ausgeschlossen.
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Einordnung des Falls
Dringender Tatverdacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem F den O bis zum Eintreffen der Polizei festhält, erfüllt er den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die prozessuale Lösung spricht, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen immer nur an einen (dringenden) Tatverdacht anknüpfen können. Dringender Tatverdacht gegen O reicht aus.
Genau, so ist das!
3. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Genau, so ist das!
4. Stellt man auf den unterschiedlichen Wortlaut von §127 Abs. 1 StPO und § 127 Abs. 2 StPO ab, dann muss die Tat tatsächlich begangen worden sein, um ein Festnahmerecht zu begründen.
Ja!
Fundstellen
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