Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat sich dazu entschieden, seinen Bruder B mit einem Gift zu töten. Sofern er nach Verabreichung des Gifts zu viel Mitleid mit B hat, plant er, ihm ein Gegengift zu verabreichen.
Einordnung des Falls
Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat „Tatentschluss“ zur Tötung des B gefasst (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!