Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt

12. Februar 2025

1 Kommentar

4,8(7.005 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat sich dazu entschieden, seinen Bruder B mit einem Gift zu töten. Sofern er nach Verabreichung des Gifts zu viel Mitleid mit B hat, plant er, ihm ein Gegengift zu verabreichen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat „Tatentschluss“ zur Tötung des B gefasst (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen oder die Ausführung der Tat vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat. Tatentschluss liegt auch vor, wenn sich ein zur Tat fest entschlossener Täter vorbehält, beim Eintritt bestimmter Umstände von der Tatbestandsverwirklichung Abstand zu nehmen (sog. Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt). Denn eine dem endgültig gefassten Tatentschluss hinzugefügte Bedingung kann den Vorsatz nicht mehr beseitigen. T plant im Tatzeitpunkt B zu vergiften. Nur falls T Mitleid bekommt, beabsichtigt er, B zu retten. T hat Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Deno

Deno

23.1.2025, 18:15:55

Prinzipiell könnte im vorherigen Fall der Mann der Frau ja weiterhin die Säure ins Gesicht kippen und den Tatbestand damit verwirklichen, selbst wenn sie zu ihm zurückkehren würde. Handelt es sich dann nicht auch um einen

Tatentschluss

mit

Rücktrittsvorbehalt

?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen