Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
16. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (7.583 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat sich dazu entschieden, seinen Bruder B mit einem Gift zu töten. Sofern er nach Verabreichung des Gifts zu viel Mitleid mit B hat, plant er, ihm ein Gegengift zu verabreichen.
Diesen Fall lösen 92,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat „Tatentschluss“ zur Tötung des B gefasst (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Deno
23.1.2025, 18:15:55
Prinzipiell könnte im vorherigen Fall der Mann der Frau ja weiterhin die Säure ins Gesicht kippen und den Tatbestand damit verwirklichen, selbst wenn sie zu ihm zurückkehren würde. Handelt es sich dann nicht auch um einen
Tatentschlussmit
Rücktrittsvorbehalt?
Marco
21.3.2025, 14:09:06
Das Ergebnis lässt sich dogmatisch schön auf § 8 StGB iVm dem
Koinzidenzprinzipstützten =
Tatentschlussbei Handlung (+), Im Zweifelsfall aber nicht bis zum Erfolg =
Rücktrittsvorbehalt