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T hat sich dazu entschieden, seinen Bruder B mit einem Gift zu töten. Sofern er nach Verabreichung des Gifts zu viel Mitleid mit B hat, plant er, ihm ein Gegengift zu verabreichen.

Einordnung des Falls

Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat „Tatentschluss“ zur Tötung des B gefasst (§ 212 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen oder die Ausführung der Tat vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat. Tatentschluss liegt auch vor, wenn sich ein zur Tat fest entschlossener Täter vorbehält, beim Eintritt bestimmter Umstände von der Tatbestandsverwirklichung Abstand zu nehmen (sog. Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt). Denn eine dem endgültig gefassten Tatentschluss hinzugefügte Bedingung kann den Vorsatz nicht mehr beseitigen. T plant im Tatzeitpunkt B zu vergiften. Nur falls T Mitleid bekommt, beabsichtigt er, B zu retten. T hat Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt.

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