Schulung für Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsrecht II

Beteiligung in sozialen Angelegenheiten

Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Covid-19-Pandemie trifft Restaurantbetreiberin Regina schwer. Sie will deshalb für drei Monate die betriebsübliche Arbeitszeit um 50% senken (Kurzarbeit).

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Einordnung des Falls

Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?

Ja, in der Tat!

Die Dauer der Arbeitszeit betrifft unmittelbar das Austauschverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterliegt grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Vielmehr wird die betriebsübliche Arbeitszeit durch Arbeits- bzw. Tarifvertrag bestimmt. Abweichend von diesem Grundsatz steht dem Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn lediglich vorübergehend von der betriebsüblichen Arbeitszeit abgewichen wird. Dies muss aufgrund eines kollektiven Tatbestandes geschehen.Neben der Anordnung von Kurzarbeit umfasst der Tatbestand auch kollektive Überstundenvereinbarungen.
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2. Ist die betriebsübliche Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer gleich?

Nein!

Unter betriebsüblicher Arbeitzszeit versteht man den Umfang der Arbeitsleistung, den der jeweilige Arbeitnehmer regelmäßig schuldet. Diese muss nicht für den ganzen Betrieb einheitlich sein, sondern kann für verschiedene Arbeitsplätze oder verschiedene Arbeitnehmer unterschiedlich sein.So ist beispielswiese die regelmäßige Wochenarbeitszeit einer Vollzeitarbeitnehmerin deutlich höher als bei einem vergleichbaren Teilzeitbeschäftigten.

3. Können die Betriebspartner die betriebsübliche Arbeitszeit auch dauerhaft verkürzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auf vorübergehende Änderungen beschränkt. Dauerhafte Änderungen können die Betriebspartner dagegen nicht vereinbaren.Dem Arbeitgeber steht es auch allein nicht zu, einseitig die Arbeitszeit der Arbeitnehmer dauerhaft zu ändern. Vielmehr muss er hierzu einen Änderungsvertrag mit diesen abschließen.

4. Wird die Arbeitszeit verringert, sinkt entsprechend auch der Lohnanspruch. Müssen die Arbeitnehmer dies bei der Anordnung von Kurzarbeit allein schultern?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Mittel der Kurzarbeit dient dazu bei Auftragsrückgängen Entlassungen zu vermeiden, indem Arbeitszeit und auch Gehalt gekürzt werden. Dabei trägt die Arbeitslosenkasse einen Teil des Lohnausfalls in Form des sogenannten Kurzarbeitergeldes (§§ 95 SGB III). Dieses beträgt 60%-67% des Nettodefizites, welches infolge der Verkürzung eingetreten ist (§ 105 BetrVG). Sofern die wirtschaftliche Situation dies zulässt, können mit dem Arbeitgeber auch aufstockende Leistungen für die Arbeitnehmer vereinbart werden, um das Nettodefizit zu begrenzen. Verpflichtet ist der Arbeitgeber hierzu nicht.
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