Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Covid-19-Pandemie trifft Restaurantbetreiberin Regina schwer. Sie will deshalb für drei Monate die betriebsübliche Arbeitszeit um 50% senken (Kurzarbeit).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die betriebsübliche Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer gleich?
Nein!
3. Können die Betriebspartner die betriebsübliche Arbeitszeit auch dauerhaft verkürzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wird die Arbeitszeit verringert, sinkt entsprechend auch der Lohnanspruch. Müssen die Arbeitnehmer dies bei der Anordnung von Kurzarbeit allein schultern?
Nein, das trifft nicht zu!
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