Persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Joachim liebt die Weihnachtszeit. Um sich voll auf das Plätzchenbacken und Glühweintrinken konzentrieren zu können, bittet er Arbeitgeberin Miranda im Dezember fünf Stunden weniger pro Woche zu arbeiten.

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Einordnung des Falls

Persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)?

Ja!

Die Dauer der Arbeitszeit betrifft unmittelbar das Austauschverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterliegt grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Vielmehr wird die betriebsübliche Arbeitszeit durch Arbeits- bzw. Tarifvertrag bestimmt. Abweichend von diesem Grundsatz steht dem Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn lediglich vorübergehend von der betriebsüblichen Arbeitszeit abgewichen wird. Dies muss aufgrund eines kollektiven Tatbestandes geschehen.Neben der Anordnung von Kurzarbeit umfasst der Tatbestand auch kollektive Überstundenvereinbarungen.
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2. Die Verkürzung von Joachims Arbeitszeit ist nur wirksam, wenn der Betriebsrat zustimmt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur soweit die Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit einen kollektiven Tatbestand betrifft. Dieser liegt nur vor, wenn die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verändert werden soll.Die Verkürzung von Joachims Arbeitszeit erfolgt auf seinen Wusch und hat keinen betrieblichen Bezug. Damit scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus.
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