Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Notfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Notfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge eines schweren Erdbebens wird die Kühlung des Serverraums lahmgelegt. Um einen Datenverlust zu vermeiden, ordnet Arbeitgeberin Angela für die Techniker der EDV-Abteilung Überstunden an, um sie wieder in Gang zu bringen.
Diesen Fall lösen 93,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Notfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anordnung von Überstunden aus betrieblichen Gründen ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates gilt auch bei Notfällen.
Nein!
3. Durfte Angela hier die Überstunden anordnen?
Genau, so ist das!
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