Notfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Infolge eines schweren Erdbebens wird die Kühlung des Serverraums lahmgelegt. Um einen Datenverlust zu vermeiden, ordnet Arbeitgeberin Angela für die Techniker der EDV-Abteilung Überstunden an, um sie wieder in Gang zu bringen.

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Einordnung des Falls

Notfälle (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anordnung von Überstunden aus betrieblichen Gründen ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Die Dauer der Arbeitszeit betrifft unmittelbar das Austauschverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterliegt grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Vielmehr wird die betriebsübliche Arbeitszeit durch Arbeits- bzw. Tarifvertrag bestimmt. Abweichend von diesem Grundsatz steht dem Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn lediglich vorübergehend von der betriebsüblichen Arbeitszeit abgewichen wird. Dies muss aufgrund eines kollektiven Tatbestandes geschehen.Neben der Anordnung von Überstunden umfasst der Tatbestand auch die Kurzarbeit.
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2. Die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates gilt auch bei Notfällen.

Nein!

In Notfällen, in denen eine Ablehnung der Maßnahme seitens des Betriebsrates offensichtlich ein Rechtsmissbrauch wäre, kann der Arbeitgeber auch ohne eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat handeln.Nicht jeder Eilfall ist gleich ein Notfall. Um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht auszuhöhlen, bedarf es einer Extremsituation. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn eine nicht voraussehbar gewesene und schwerwiegende Situation zu unaufschiebbaren Maßnahmen zwingt, um nicht wiedergutzumachende Schäden zu verhindern.

3. Durfte Angela hier die Überstunden anordnen?

Genau, so ist das!

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat entfällt in Notfällen. Ein Notfalll ist eine plötzliche, nicht voraussehbar gewesene und schwerwiegende Situation, die zu unaufschiebbaren Maßnahmen zwingt, um nicht wiedergutzumachende Schäden zu verhindern.Ein extremes Naturereignis wie ein schweres Erdbeben ist nicht ohne weiteres vorherzusehen. Ohne die Kühlung der Server droht der Verlust aller darauf gespeicherten Daten. Somit liegt ein echter Notfall vor, sodass es ausnahmsweise keiner Zustimmung des Betriebsrates bedarf.
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