Schulung für Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsrecht II

Beteiligung in personellen Angelegenheiten

Keine nachträgliche Anhörung - auch keine Heilung bei Zustimmung des Betriebsrates

Keine nachträgliche Anhörung - auch keine Heilung bei Zustimmung des Betriebsrates

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeberin Antje hat Langfinger Lars inflagranti beim Griff in die Kasse erwischt. Nach zwölf Tagen entscheidet sie, dass sie ihn außerordentliche kündigen möchte. Aus Zeitmangel holt sie die Anhörung des Betriebsrats im Anschluss an die Kündigung nach.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Keine nachträgliche Anhörung - auch keine Heilung bei Zustimmung des Betriebsrates

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Ja!

Beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung steht dem Arbeitgeber nur ein begrenzter Zeitkorridor zur Verfügung. Stehen die maßgeblichen Tatsachen des Kündigungssachverhaltes fest, so muss die Kündigung dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen zughen.Wichtig: Die Frist ist nicht bereits durch den Ausspruch der Kündigung gewahrt. Diese muss dem Arbeitnehmer auch innerhalb der Frist zugehen.
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2. Der Ausspruch einer Kündigung ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin zuvor den Betriebsrat angehört hat (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).

Genau, so ist das!

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so kann die Arbeitgeberin eine Kündigung nur aussprechen, wenn sie zuvor den Betriebsrat angehört hat. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 S.3 BetrVG).Dem Betriebsrat steht darüber hinaus aber kein Mitbestimmungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung ordnungsgemäß, so kann der Arbeitgeberin auch gegen den Widerstand des Betriebsrats die Kündigung aussprechen.

3. Da Antje nur noch zwei Tage für den Ausspruch der Kündigung verblieben, durfte sie die Anhörung des Betriebsrats nach Fristablauf noch nachholen.

Nein, das trifft nicht zu!

Anders als bei den personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) akzeptiert der Gesetzgeber bei der Kündigung keine Eilfälle, sodass die Anhörung zwingend vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen muss.Die nachträgliche Anhörung des Betriebsrats ist unbeachtlich, sodass die Kündigung unwirksam ist (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).Das einzige Zugeständnis, das der Gesetzgeber Arbeitgebern bei außerordentlichen Kündigungen einräumt, ist die verkürzte Äußerungsfrist des Betriebsrats. Diese beträgt in diesen Fällen maximal drei Tage (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
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