Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Fall zum Wachhund als Nutztier

Fall zum Wachhund als Nutztier

20. Juni 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Wachhund als Nutztier:

Bäuerin B betreibt einen Bauernhof in der geschlossenen Ortschaft O. B hat sich den Dobermann Donald (D) zugelegt, der u.a. ihren Hof nachts vor Einbrechern schützen soll. Zu Einbrüchen kam es bisher nicht. Bei einem Spaziergang lässt sie den stets sehr braven D frei laufen. Als D die Spaziergängerin S sieht, beißt er dieser unvermittelt ins Bein.

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Einordnung des Falls

Fall zum Wachhund als Nutztier

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Besteht für B die Möglichkeit der Exkulpation, wenn D ein Nutztier ist (§ 833 S. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Exkulpation ist nur möglich, wenn es sich um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB). Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (vgl. § 833 S. 2 BGB). Luxustiere sind solche, die kein Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Wenn D ein Nutztier ist, kommt eine Exkulpation grundsätzlich in Betracht.
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2. Ist D ein Haustier?

Ja!

Nur Haustiere können Nutztiere sein. Haustiere sind solche Tiere, die zahm – also nicht wild – sind (§ 960 BGB), und von Menschen in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen. D ist ein Hund und damit ein Haustier.

3. Stellt D ein Nutztier dar, wenn D zumindest im Moment der Schädigung als Wachhund verwendet wurde?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Haustier muss in Abgrenzung zu einem Luxustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sein (§ 833 S. 2 BGB). Dabei ist die allgemeine Zweckbestimmung entscheidend, nicht die konkrete Verwendung bei der Schädigung. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, dass B den D außerhalb dessen Einsatzes als Wachhund ausführte, als es zu dem Biss kam.

4. Sind Hunde stets Nutztiere, weil sie ihren Halter bewachen?

Nein, das trifft nicht zu!

Hunde sind potentiell doppelfunktionale Tiere. Bei ihnen ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht schon aus ihrer Natur (wie etwa bei Kühen). Vielmehr kommt es - wie bei Pferden - darauf an, welchem Zweck sie objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. In Abgrenzung zum Luxustier genügt es nicht, dass das Tier nur nebenbei diesen Zwecken dient.

5. Ist D nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung Nutztier, sodass sich B grundsätzlich exkulpieren könnte (§ 833 S. 2 BGB)?

Nein!

OLG Köln: Der Hund müsse zur Annahme einer Nutztiereigenschaft in erheblichem Umfang zur Förderung der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners eingesetzt werden. Davon könne bei einem Wachhund auf einem Bauernhof nicht ausgegangen werden, da kein spezifischer mit der Berufstätigkeit der B zusammenhängender Grund für die Haltung vorliege. Es gebe kein besonderes berufsbedingtes Sicherungsbedürfnis, das etwa durch eine einsame Lage des Hofes veranlasst sein könnte. Es handele sich auch nicht etwa um einen Hütehund. Vielmehr diene der Hund einem allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnis, das für die Annahme eines Nutztieres nicht genüge.
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