Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Minderjährige als Tierhalter

Minderjährige als Tierhalter

19. Juni 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Minderjährigen als Tierhalter:

Die 15-jährige Schülerin S ist Alleineigentümerin des Pferdes Pedro (P). Sie fährt jeden Tag nach der Schule zu P und kümmert sich um ihn. Den Unterhalt für P zahlt sie aus ihrem Taschengeld. Als sie eines Tages P ausreitet, erschrickt P plötzlich und trampelt den Fuß des Rentners R platt.

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Einordnung des Falls

Minderjährige als Tierhalter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann S Eigentümerin des Pferdes sein?

Genau, so ist das!

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt bei natürlichen Personen mit der Geburt (§ 1 BGB). Das Eigentum an Sachen ist ein Recht (§ 903 BGB); entsprechendes gilt für Tiere (§ 90a BGB). Als natürliche Person ist S rechtsfähig und kann damit Eigentümerin des Pferdes sein.
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2. Können auch Minderjährige Tierhalter (§ 833 S. 1 BGB) sein?

Ja, in der Tat!

Auch Minderjährige können prinzipiell Tierhalter sein. Streitig ist aber, nach welchen Regeln sich die Begründung der Haltereigenschaft richtet. Für die §§ 104ff. BGB spricht der Minderjährigenschutz. Nach wohl h.M. ist jedoch § 828 BGB analog einschlägig. Entscheidend ist dann ab dem siebten Lebensjahr (§ 828 Abs. 1 BGB) die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen hinsichtlich der vom Tier ausgehenden Gefahr, nicht aber hinsichtlich der Haltereigenschaft (§ 828 Abs. 3 BGB). Dafür spricht, dass es bei den §§ 104ff. BGB um Rechtsgeschäfte geht, die Haltereigenschaft aber nicht auf einem Rechtsgeschäft, sondern auf tatsächlicher Entscheidungsmacht beruht. S kann auch als Minderjährige Tierhalterin sein.
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