Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)


Wie prüfst Du die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)?

  1. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 50 AEUV erlassenes Sekundärrecht

  2. Schutzbereich

    1. Sachlicher Schutzbereich

      1. Niederlassung

        Eine Niederlassung ist jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit zu dienen bestimmt ist. Das Merkmal der Dauer dient zur Abgrenzung von der Dienstleistung.

      2. Primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit

        Die primäre Niederlassungsfreiheit umfasst den grenzüberschreitende Standortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat durch entweder Neugründung oder Verlagerung des Standortes eines Unternehmens oder einer Gesellschaft. Die sekundäre Niederlassungsfreiheit bezieht sich dagegen auf die Errichtung von Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat.

    2. Persönlicher Schutzbereich

      1. Unionsbürger

      2. Gesellschaften, Art. 54 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV

    3. Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 51 AEUV

      Der EuGH legt den Begriff der öffentlichen Verwaltung unionsrechtsautonom aus. Die Tätigkeit muss in den Kernbereich der Ausübung von Hoheitsgewalt fallen. Der EuGH entschied etwa für das deutsche Notariat, dass dieses keinen ausreichenden hoheitlichen Bezug habe und daher nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) verbunden ist.

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

      3. Keine (direkte) Diskriminierung

      4. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      5. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      6. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

    4. Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug

  3. Diskriminierung oder Beschränkung

    1. Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit

    2. Unterschiedslose Beschränkung

      Die Niederlassungsfreiheit verbietet nach herkömmlicher Leseart nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Seit dem Gebhard-Urteil ist allerdings weitgehend anerkannt, dass die Niederlassungsfreiheit auch als allgemeines Beschränkungsverbot auszulegen ist. Jede unterschiedslose Maßnahme, welche die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

      3. Keine (direkte) Diskriminierung

      4. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      5. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      6. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

  4. Rechtfertigung

    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 52 AEUV

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

      Wenn keine offene Diskriminierung vorliegt kann nach dem Gebhard- Urteil des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit mit zwingenden Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, sofern sie verhältnismäßig sind.

      1. Keine (direkte) Diskriminierung

      2. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      3. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      4. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

    3. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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