Schema: Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)

21. November 2024

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Wie prüfst Du die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)?

  1. Unmittelbare Anwendbarkeit

    1. Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte

    2. Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV

      1. Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.

        Das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit ist ein wichtiges Abgrenzungskriterium zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen umfasst. Allerdings gilt dieses Merkmal nur grundsätzlich. Es gibt davon Ausnahmen, so fällt nach dem EuGH auch Strom unter die Warenverkehrsfreiheit.

      2. Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV

        Die Warenverkehrsfreiheit ist güter- und nicht personenbezogen, weshalb es keinen persönlichen Anwendungsbereich gibt. Auch Angehörige von Drittstaaten können sich daher auf sie berufen.

      3. Dassonville-Formel

        Nach der „Dassonville-Formel" handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung, wenn eine Maßnahme geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

      4. Keck-Formel

        Die „Keck“-Formel konkretisiert die „Dassonville“-Formel und wird im Anschluss an diese geprüft. Nach der Keck-Formel werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten (z.B. Ladenöffnungszeiten) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken. Der EuGH misst Verkaufs-und Vertriebsmodalitäten, die den Marktzugang in diskriminierende Weise beschränkten, trotzdem an der Warenverkehrsfreiheit. Produktbezogene Regelungen (z.B. Etikettierung, Verpackung) sind dagegen stets geeignet den Warenhandel zu beschränken und stellen daher Maßnahmen gleicher Wirkung dar.

      5. Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)

        Nach dem Drei-Stufen-Test des EuGH liegt eine Beschränkung vor, wenn (1) Waren aus anderen Mitgliedstaaten schlechter behandelt werden als inländische Waren (offene Diskriminierungsverbot), (2) Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen müssen (Herkunftslandprinzip)oder (3) der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine sonstige Maßnahme behindert wird (Marktzugangsbeschränkung). Es besteht Tendenz in der Rechtsprechung, die „Keck“-Formel durch den „Drei-Stufen-Test“ abzulösen.

  2. Anwendungsbereich

    1. Gegenständlicher Anwendungsbereich

      1. Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.

        Das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit ist ein wichtiges Abgrenzungskriterium zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen umfasst. Allerdings gilt dieses Merkmal nur grundsätzlich. Es gibt davon Ausnahmen, so fällt nach dem EuGH auch Strom unter die Warenverkehrsfreiheit.

      2. Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV

        Die Warenverkehrsfreiheit ist güter- und nicht personenbezogen, weshalb es keinen persönlichen Anwendungsbereich gibt. Auch Angehörige von Drittstaaten können sich daher auf sie berufen.

    2. Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug

      1. Dassonville-Formel

        Nach der „Dassonville-Formel" handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung, wenn eine Maßnahme geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

      2. Keck-Formel

        Die „Keck“-Formel konkretisiert die „Dassonville“-Formel und wird im Anschluss an diese geprüft. Nach der Keck-Formel werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten (z.B. Ladenöffnungszeiten) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken. Der EuGH misst Verkaufs-und Vertriebsmodalitäten, die den Marktzugang in diskriminierende Weise beschränkten, trotzdem an der Warenverkehrsfreiheit. Produktbezogene Regelungen (z.B. Etikettierung, Verpackung) sind dagegen stets geeignet den Warenhandel zu beschränken und stellen daher Maßnahmen gleicher Wirkung dar.

      3. Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)

        Nach dem Drei-Stufen-Test des EuGH liegt eine Beschränkung vor, wenn (1) Waren aus anderen Mitgliedstaaten schlechter behandelt werden als inländische Waren (offene Diskriminierungsverbot), (2) Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen müssen (Herkunftslandprinzip)oder (3) der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine sonstige Maßnahme behindert wird (Marktzugangsbeschränkung). Es besteht Tendenz in der Rechtsprechung, die „Keck“-Formel durch den „Drei-Stufen-Test“ abzulösen.

  3. Beschränkung

    1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV

      Hierbei handelt es sich um klassische Verbote der Verbringung bestimmter Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen bzw. die Beschränkung des Warenverkehrs (Kontingentierung) nach Menge, Wert oder Zeitraum.

    2. Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV

      1. Dassonville-Formel

        Nach der „Dassonville-Formel" handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung, wenn eine Maßnahme geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

      2. Keck-Formel

        Die „Keck“-Formel konkretisiert die „Dassonville“-Formel und wird im Anschluss an diese geprüft. Nach der Keck-Formel werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten (z.B. Ladenöffnungszeiten) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken. Der EuGH misst Verkaufs-und Vertriebsmodalitäten, die den Marktzugang in diskriminierende Weise beschränkten, trotzdem an der Warenverkehrsfreiheit. Produktbezogene Regelungen (z.B. Etikettierung, Verpackung) sind dagegen stets geeignet den Warenhandel zu beschränken und stellen daher Maßnahmen gleicher Wirkung dar.

      3. Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)

        Nach dem Drei-Stufen-Test des EuGH liegt eine Beschränkung vor, wenn (1) Waren aus anderen Mitgliedstaaten schlechter behandelt werden als inländische Waren (offene Diskriminierungsverbot), (2) Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen müssen (Herkunftslandprinzip)oder (3) der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine sonstige Maßnahme behindert wird (Marktzugangsbeschränkung). Es besteht Tendenz in der Rechtsprechung, die „Keck“-Formel durch den „Drei-Stufen-Test“ abzulösen.

  4. Rechtfertigung der Beschränkung

    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV

    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

    3. Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

    4. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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