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Wegnahmerecht des Mieters für eingebrachte Einrichtungen (§ 539 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Schutz- und Fürsorgepflichten des Vermieters – Warnpflicht vor Gefahren (§ 241 Abs. 2 BGB)
M wohnt in einem großen Mehrparteien-Mietwohnhaus des V. Anfang August erlangt V nach einem Einbruch in eine der Wohnungen und Rücksprache mit dem Hersteller der Schließanlage Kenntnis von der Existenz eines manipulierten Nachschlüssels. Mit diesem könnte theoretisch jede Wohnung betreten werden. V unternimmt daraufhin nichts. Eine Woche später wird M's Goldkette aus ihrer Wohnung gestohlen.
Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
M hat bei V in Friedrichshain seit langer Zeit eine günstige große Wohnung gemietet. M will nun einen Beauty-Salon eröffnen, allerdings sind passende Mietobjekte sehr teuer. Deshalb eröffnet er den Salon kurzerhand in einem Teil der Wohnung. V mahnt M ab. M macht trotzdem weiter.