Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat bei V in Friedrichshain seit langer Zeit eine günstige große Wohnung gemietet. M will nun einen Beauty-Salon eröffnen, allerdings sind passende Mietobjekte sehr teuer. Deshalb eröffnet er den Salon kurzerhand in einem Teil der Wohnung. V mahnt M ab. M macht trotzdem weiter.
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Einordnung des Falls
Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M darf die Mietsache nutzen, wie er will, also auch den Beauty-Salon dort betreiben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Folge der Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist stets ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M hat gegen V einen Anspruch auf Genehmigung der gewerblichen Nutzung.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
26.1.2023, 11:46:17
Was für ein Ausnahmefall könnte das sein? Gibt es da Rspr.?
Nora Mommsen
26.1.2023, 12:29:50
Hallo IsiRider, es gibt einzelne Rechtsprechung dazu - auch vom BGH (BGH NJW 2009, 3157; 2013, 1806 Rn. 14; NZM 2013, 786; des weiteren z.B. LG Berlin NJW-RR 1993, 907 NZM 2002, 1030; ). Generalisierte Fallgruppen lassen sich aber über die in der Aufgabe beschriebenen Maßstäbe nicht identifizieren. Denkbar ist aber jede gewerbliche Tätigkeit, die keine besondere Belastung der Räume und auch keinen signifikanten Kundenverkehr hervorruft. Mir fallen da jegliche selbstständigen Tätigkeiten ein, die aus dem Arbeitszimmer getätigt werden, wobei z.B. die Tätigkeit von Lehrern zuhause im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung unter "
Wohnnutzung" fällt. Beispiele für gewerbliche Nutzung sind Content Creator, Buchhaltung, Online-Coaching, schriftstellerische Tätigkeiten oder ähnliches. Auch Makler oder Anwälte in der Existenzgründerphase können einen Anspruch auf Genehmigung der gewerblichen Nutzung haben. Häufiger sind Urteile in denen eine nicht zulässige gewerbliche Tätigkeit Auslöser des Streits war. Keine Pflicht des Vermieters die Nutzung zu gestatten, sieht der BGH bei einer gewerblichen Tätigkeit als Gerüstbauer inkl. Lagerung der Materialien und Transportfahrzeuge sowie bei De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporten. Ein weiteres "negatives" Beispiel ist die Erteilung von Musikunterricht in der Wohnung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
26.1.2023, 12:52:58
Vielen Dank für die Beispiele!
jjanaschaefer
1.2.2023, 11:52:05
Bei der 2. Frage fehlt bei dem einen Text ein Wort 😁
Lukas_Mengestu
1.2.2023, 12:56:47
Hi indubiolaw, ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht. Wo fehlt Dir ein Wort? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team