Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 3


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T möchte ihren Freund O erschießen. Als sie die Waffe zieht, flieht er. T leert das Magazin in Richtung des O und denkt, O sei schwer verletzt. In Wirklichkeit ist er unverletzt und versteckt sich. T bereut die Tat und ruft einen Notarzt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Das Ausbleiben des Erfolges beruhte nicht auf dem Rufen des Notarztes. Ursache war vielmehr, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorlag und ein objektiv unbeendeter Versuch vorgelegen hatte. Die vorliegende Konstellation des objektiv fehlgeschlagenen Versuches, bei dem der Täter von der möglichen Vollendung ausgeht, ist der zweite Anwendungsfall des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.

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