Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 5


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet seinen Freund O. Kurz darauf bereut er die Tat und ruft die Notärztin. Diese begeht bei der Behandlung aber schwere Kunstfehler, infolge derer O stirbt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Taterfolg ist dem T objektiv zurechenbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Es liegt ein völlig atypischer Kausalverlauf vor. Kleinere Kunstfehler bei Ärzten liegen zwar im Rahmen des Möglichen, schwere Kunstfehler sind jedoch nicht mehr zurechenbar.

2. Der Versuch ist fehlgeschlagen.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass er seinen Freund tödlich vergiftet hat und der Erfolg daher eintreten würde.

3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T war sich sicher, dass er durch das Vergiften alles Erforderliche getan hat, um seinen Freund zu töten.

4. Die Tat wurde ohne Zutun des T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Der Erfolg blieb hier zwar nicht aus. Er kann T aber nicht zugerechnet werden, sodass der Erfolg nicht auf seiner Handlung beruht. Die Tat des T wurde daher nicht vollendet. Zwar war das Rufen der Ärztin kausal, allerdings ist die Folge der Rettungshandlung (die schweren Kunstfehler der Ärztin) nicht zurechenbar. Daher ist auch hier von einem fehlenden Zutun auszugehen. Die fehlende Zurechenbarkeit ist der dritte Anwendungsfall des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.

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