Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 4

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 4

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet ihre Freundin O. Kurz darauf bereut sie die Tat und beichtet O ihr Vorgehen. Sie ruft daraufhin den Notarzt. In der Zwischenzeit kommt Adoptivsohn S und erschlägt O.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tathandlung der T war kausal für den Erfolg.

Nein, das ist nicht der Fall!

Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie). Der Tod der O lässt sich auf die Schläge des S zurückführen. Zwar hat auch die T durch die Vergiftung eine Kausalkette in Gang gesetzt. Diese wurde jedoch von der Kausalität durch den Schlag des S überholt. Daher kommt es allein auf eine Versuchsstrafbarkeit an.
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2. Der Versuch ist fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass sie ihre Freundin tödlich vergiftet hätte und der Erfolg daher eintreten würde.

3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T war sich sicher, dass sie alles Erforderliche getan hat, um ihre Freundin zu töten.

4. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Der Erfolg bliebt zwar nicht aus. Dieser kann aber der T nicht zugerechnet werden, sodass der Erfolg nicht auf ihrer Handlung beruht. Die Tat der T wurde daher nicht vollendet. Ursache dafür war aber nicht das Rufen des Notarztes, sondern die Handlung des Sohnes.
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