Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)

Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.

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Einordnung des Falls

Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die gemalten Wände müssen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Zwischen M und K besteht daher ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts entspricht dem des Kaufrechts. Dort gelernte Definitionen können entsprechend übernommen werden.
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2. Die Malerarbeiten müssen in erster Linie der Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen.

Ja!

Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Beschaffenheit sind zunächst die physischen Eigenschaften des Werks, aber auch deren tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zur Umwelt. Nur insoweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, kommt es auf die Verwendung oder übliche Beschaffenheit an (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).

3. M und K haben ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

Nein, das ist nicht der Fall!

M und K haben nach dem Probeanstrich einen Werkvertrag geschlossen. Demnach sollte M das gesamte Gebäude streichen. Ausdrücklich haben M und K sich auf keine weiteren Details wie den Farbton verständigt.

4. Wenn sich die Parteien nicht explizit auf eine Beschaffenheit geeinigt haben, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff, also die vereinbarte Beschaffenheit. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Das ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Erst insoweit die Auslegung ergibt, dass sich die Parteien nicht über die Beschaffenheit geeinigt haben, kommt es auf den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Zweck und die gewöhnliche Beschaffenheit an (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).

5. M und K haben eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die gestrichenen Wände müssen daher den Farbton des Probeanstrichs haben.

Ja!

Ob die Parteien konkludent die Beschaffenheit vereinbart haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Dabei kommt es auf den Empfängerhorizont an (§ 157 BGB). Zweck des Probeanstrichs ist, dass sich der Besteller zunächst den Vertragsschluss vorbehalten möchte. Wenn er wegen des Probeanstrichs schließlich den Vertrag schließt, sind dessen Eigenschaften als vereinbart anzunehmen. Das ist für den Maler auch erkennbar. Demnach müssen die folgenden Malerarbeiten die gleichen Eigenschaften aufweisen, etwa bezüglich des Farbtons oder der Farbstabilität.

6. Die Malerarbeiten entsprechen nicht der Beschaffenheitsvereinbarung und sind daher mangelhaft.

Genau, so ist das!

Ein Sachmangel ist das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Wand sollte konkludent im Farbton des Probeanstrichs gestrichen werden. Tatsächlich wurden die Wände mit einer anderen Farbe gestrichen, deren Farbton abweicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juratiopharm

Juratiopharm

20.7.2022, 15:12:20

Das die Leistung einer Proble entspricht subsumiert § 434 III S. 1 Nr. 3 unter die objektiven Anforderungen. Hier wird die aber als eine

konkludent

e subjektive Vereinbarung gesehen. Was mache ich mit diesem Unterschied?

BL

Blotgrim

29.7.2022, 00:19:22

Ich würde sagen der Unterschied liegt darin, dass hier ein Probeanstrich gemacht wird und der Kunde

konkludent

sagt "den Rest bitte auch so". Das geht auch im Kaufrecht solange für beide Seiten erkennbar ist, dass beim Kauf die Qualität der Probe erwartet wird. Ansonsten liegt wie du schon gesagt hast eine objektive Anforderung vor

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.8.2022, 10:03:37

Hallo Juratiopharm, die Probe gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist insbesondere relevant für

Gattungsschuld

en und im Lichte dessen das an

konkludente Beschaffenheitsvereinbarung

en nach stRtspr. des BGH hohe Anforderungen zu stellen sind. Es schließt sich auch nicht aus, dass eine Probe zudem zu einer

Beschaffenheitsvereinbarung

geführt hat - das ließe sich hier im Fall durchaus annehmen. Das ist aber nicht zwingend Folge einer Probe, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des BGH an

konkludente Beschaffenheitsvereinbarung

en. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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