Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
19. Juli 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (27.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.
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