Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte 5 von Os Gemälden zerstören. Dafür bricht sie in dessen Wohnung ein, wobei sie dadurch bereits unmittelbar ansetzt. Als T in der Wohnung ist, entscheidet sie sich, lieber nur eines der Gemälde zu zerstören. Sie hört jedoch ein lautes Geräusch und flieht, wobei sie denkt, dass sie die Gemälde noch hätte zerschneiden können.
Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch der Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben, als sie sich entschieden hat, lieber nur eines der Gemälde zu zerstören.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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TeamRahad 🧞
30.5.2021, 08:24:22
Der Vollständigkeit halber fände ich in der letzten Erklärung noch einen Satz dazu gut, dass T durch das Fliehen die Tat endgültig aufgegeben hat :)
FML
30.5.2021, 10:15:55
Stimmt wohl, dann sollte man da aber auch direkt die Freiwilligkeit ansprechen, sonst wirkt es unstimmig.

TeamRahad 🧞
30.5.2021, 11:08:58
Das trifft dann allerdings auf viele der Rücktritts-Fälle in der App zu... jurafuchs zerlegt ja üblicherweise die Prüfung in einzelne Kapitel zu den einzelnen Merkmalen ;) Die Ergänzung zum Fliehen betrifft aber gerade das Aufgeben, das ja in diesem Kapitel thematisiert wird.

Lukas_Mengestu
31.5.2021, 09:40:10
@TeamRahad, gäbe es weiterführende Fragen würde ich Dir in der Tat zustimmen. Der vorliegende Fall beschäftigt sich indes nur mit dem Vorsatzwechsel, also dem Zeitpunkt, als T von der Zerstörung von 5 Gemälden zu der Zerstörung eines Gemäldes umschwingt. Zu diesem Zeitpunkt spielt das Fliehen und die Frage, ob hiermit die Tat endgültig aufgegeben werden soll nach mE eigentlich keine Rolle. Ob T von dem Versuch das eine Gemälde zu zerstören zurückgetreten ist, wird (noch) nicht thematisiert. Andernfalls müsste man den Sachverhalt ggfs. auch im Hinblick auf die Freiwilligkeit noch etwas untermauern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞
31.5.2021, 10:08:52
Ok, danke für die Info :)