Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)

Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Müller M wohnt in einer städtischen Sozialunterkunft. Damit er Statellitfernsehen empfangen kann, möchte er auf dem Dach eine Parabolantenne installieren. Die Stadt versagt ihm die hierfür erforderliche Genehmigung.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern die Informationsbeschaffung von technischen Einrichtungen abhängt, ist deren Beschaffung und Nutzung kein Teil des sachlichen Schutzbereichs aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.

Nein, das trifft nicht zu!

Teil der aktiven Informationsbeschaffung ist es, die dafür notwendigen technischen Hilfsmittel aufzustellen und zu benutzen. Andernfalls wäre der Gewährleistungsgehalt der Informationsfreiheit zu stark beschränkt, denn die Informationsfreiheit wäre für Bereiche, die technische Hilfsmittel voraussetzen, praktisch wertlos.
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2. Für das Aufstellen der Parabolantenne ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Ja!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Letzteres umfasst auch das Aufstellen und Benutzen von technischen Hilfsmitteln. Um das Satellitenfernsehen als allgemein zugängliche Quelle nutzen zu können, muss M erst den technischen Zugang herstellen. Dafür muss er die Parabolantenne als technisches Hilfsmittel aufstellen. Für diese Tätigkeit ist daher der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet.
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