Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)
Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Müller M wohnt in einer städtischen Sozialunterkunft. Damit er Statellitfernsehen empfangen kann, möchte er auf dem Dach eine Parabolantenne installieren. Die Stadt versagt ihm die hierfür erforderliche Genehmigung.
Diesen Fall lösen 86,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Geschützes Verhalten – Aktive Beschaffung von Informationen (Aufstellen einer Parabolantenne)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern die Informationsbeschaffung von technischen Einrichtungen abhängt, ist deren Beschaffung und Nutzung kein Teil des sachlichen Schutzbereichs aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für das Aufstellen der Parabolantenne ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.
Ja!
Fundstellen
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