Bei versuchter Anstiftung 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf O anlegt und schießen möchte, fällt er in Ohnmacht und O kann fliehen.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. D ist entschlossen den O zu töten.

3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. D hat durch das Anlegen unmittelbar angesetzt, da er gerade schießen wollte und keine wesentlichen Zwischenschritte erforderlich waren.

4. T ist wegen versuchter Anstiftung zu bestrafen.

Nein!

Zur Strafbarkeit der vollendeten Anstiftung ist eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat erforderlich. Hier ist auf eine genaue Formulierung zu achten. T hat keine versuchte Anstiftung begangen, vielmehr war seine Anstiftung erfolgreich. Auch der Versuch des D stellt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat dar. T ist daher nicht wegen versuchter Anstiftung, sondern wegen vollendeter Anstiftung zum versuchten Totschlag zu bestrafen. In der Vollendung steckt jedoch auch ein Versuch, welcher verdrängt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

4.11.2024, 12:12:22

Gibt es denn überhaupt Fälle bei welchen eine

versuchte Anstiftung

iSv §§ 22, 23, 26 StGB und nicht § 30 I 1 Var. 1 StGB in Frage kommt? Online habe ich nichts gefunden und auch im Fischer Kommentar konnte ich nichts finden.


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