Bei versuchter Anstiftung 1
18. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf O anlegt und schießen möchte, fällt er in Ohnmacht und O kann fliehen.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Genau, so ist das!
3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.
Ja, in der Tat!
4. T ist wegen versuchter Anstiftung zu bestrafen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
4.11.2024, 12:12:22
Gibt es denn überhaupt Fälle bei welchen eine
versuchte AnstiftungiSv §§ 22, 23, 26 StGB und nicht § 30 I 1 Var. 1 StGB in Frage kommt? Online habe ich nichts gefunden und auch im Fischer Kommentar konnte ich nichts finden.
Fuchsfrauchen
24.11.2024, 16:42:30
Eine
versuchte Anstiftung(= es liegt im Ergebnis keine vorsätzlich,
rechtswidrige Tat vor) ist immer § 30. § 26 kommt nur in Betracht, wenn die Anstiftung erfolgreich war, d.h. zumindest ein Versuch (vorsätzlich und
rechtswidrig) im Ergebnis vorliegt.
ecemaus
5.2.2025, 10:28:27
das verstehe ich iwie nicht.
Fuchsfrauchen
4.3.2025, 20:52:15
Ich versuche es mal: Folgendes Beispiel: A überredet den B, den C zu erschießen. B schießt auf C und verfehlt ihn. Die Tat ist nicht vollendet, daher § 212 stgb (-) für B. Da der Versuch aber strafbar ist und B
Tatentschlussund unmittelbar angesetzt hatte, hat sich B des versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I stgb strafbar gemacht. Es liegt also eine vorsätzliche,
rechtswidrige Tat vor. Die braucht es, damit sich A gem. §§ 212, 22, 23 I, 26 stgb der (vollendeten)
Anstiftung zum versuchten Totschlag strafbar machen kann. § 26, weil die Anstiftung in einer vorsätzlichen,
rechtswidrigen Tat mündete und damit vollendet ist. Abwandlung: A versucht den B zu überreden, den C zu erschießen. B weigert sich, den C zu erschießen. Damit liegt keine vorsätzliche,
rechtswidrige Tat vor und § 26 ist nicht anwendbar. Aber jetzt kommt der § 30 I ins Spiel. A ist dann nach § 212, 30 I strafbar, wenn er versucht hat, zu einem Verbrechen (§ 12 I) anzustiften. Totschlag ist ein Verbrechen und A hatte
Tatentschlussund hat auch unmittelbar zur Anstiftung angesetzt. A ist strafbar nach §§ 212,
30 I stgb.
ecemaus
4.3.2025, 20:55:17
ich danke dir! das habe ich jz gut verstanden
Fuchsfrauchen
4.3.2025, 21:29:13
Das freut mich! 😊