Bei versuchter Anstiftung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf O anlegt und schießen möchte, fällt er in Ohnmacht und O kann fliehen.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Genau, so ist das!
3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.
Ja, in der Tat!
4. T ist wegen versuchter Anstiftung zu bestrafen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
4.11.2024, 12:12:22
Gibt es denn überhaupt Fälle bei welchen eine
versuchte AnstiftungiSv §§ 22, 23, 26 StGB und nicht § 30 I 1 Var. 1 StGB in Frage kommt? Online habe ich nichts gefunden und auch im Fischer Kommentar konnte ich nichts finden.