Bei versuchter Anstiftung 2
3. Juni 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (26.147 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf dem Weg zu O ist, verstirbt O durch einen Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Ja, in der Tat!
3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.
Nein!
4. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja, in der Tat!
6. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
7. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
4.5.2024, 13:45:54
Wäre das nicht eher eine (vollendete) Anstiftung zur versuchten Tat? Siehe letzte Folie.

Maximilian Puschmann
7.5.2024, 12:29:35
Hallo FalkTG, nein, denn eine (vollendete) Anstiftung setzt immer eine
vorsätzliche
rechtswidrige Haupttat voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, da O vor dem unmittelbaren Ansetzen des D stirbt. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
Erik_1995
7.5.2025, 10:38:14
@[
Maximilian Puschmann](248599) @[FalkTG](241044) aber sollte man nicht Anstiftung und die Strafbarkeit wegen
Anstiftung zum Versuchtrennen? Hier wurde doch der
Tatentschlussbei D hervorgerufen. Es ist völlig eindeutig, dass der Anstiftungserfolg (= Hervorrufen des
Tatentschlusses) eingetrete ist. Das unter § 30 I zu subsumieren ist doch unvertretbar, da dort der Anstiftungserfolg gerade nicht eintritt ( *
Versuchte Anstiftung*) Dann kommt man aber zu dem sehr spannenden Ergebnis, dass wenn D abgelehnt hätte, A gem. § 30 I strafbar wäre, aber wenn D zugestimmt hätte wäre A straflos, da D erst beim unmittelbaren Ansetzen zur Haupttat strafbar ist ( §§ 23, 212).
Erik_1995
7.5.2025, 10:41:46
aber sollte man nicht Anstiftung und die Strafbarkeit wegen
Anstiftung zum Versuchtrennen? Hier wurde doch der
Tatentschlussbei D hervorgerufen. Es ist völlig eindeutig, dass der Anstiftungserfolg (= Hervorrufen des
Tatentschlusses) eingetreten ist. Das unter § 30 I zu subsumieren ist doch mit dem Wortlaut unvereinbar oder nicht, da dort der Anstiftungserfolg gerade nicht eintritt ( *
Versuchte Anstiftung*) Dann kommt man aber zu dem sehr spannenden Ergebnis, dass wenn D abgelehnt hätte, A gem. § 30 I strafbar wäre, aber wenn D zugestimmt hätte wäre A straflos, da D erst beim unmittelbaren Ansetzen zur Haupttat strafbar ist ( §§ 23, 212).