Bei versuchter Anstiftung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf dem Weg zu O ist, verstirbt O durch einen Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Ja, in der Tat!
3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.
Nein!
4. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja, in der Tat!
6. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
7. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
4.5.2024, 13:45:54
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 12:29:35
Hallo
FalkTG, nein, denn eine (vollendete) Anstiftung setzt immer eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, da O vor dem unmittelbaren Ansetzen des D stirbt. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team