Bei versuchter Anstiftung 2
6. Juli 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (27.469 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T überredet D, den O zu töten. Als D gerade auf dem Weg zu O ist, verstirbt O durch einen Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Ja, in der Tat!
3. D hat zur Tötung des O „unmittelbar angesetzt“.
Nein!
4. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja, in der Tat!
6. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
7. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
4.5.2024, 13:45:54
Wäre das nicht eher eine (vollendete) Anstiftung zur versuchten Tat? Siehe letzte Folie.

Maximilian Puschmann
7.5.2024, 12:29:35
Hallo FalkTG, nein, denn eine (vollendete) Anstiftung setzt immer eine vorsätzliche
rechtswidrige Haupttat voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, da O vor dem unmittelbaren Ansetzen des D stirbt. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
Erik_1995
7.5.2025, 10:38:14
@[Maximilian Puschmann](248599) @[FalkTG](241044) aber sollte man nicht Anstiftung und die Strafbarkeit wegen
Anstiftung zum Versuchtrennen? Hier wurde doch der
Tatentschlussbei D hervorgerufen. Es ist völlig eindeutig, dass der Anstiftungserfolg (= Hervorrufen des
Tatentschlusses) eingetrete ist. Das unter § 30 I zu subsumieren ist doch unvertretbar, da dort der Anstiftungserfolg gerade nicht eintritt ( *
Versuchte Anstiftung*) Dann kommt man aber zu dem sehr spannenden Ergebnis, dass wenn D abgelehnt hätte, A gem. § 30 I strafbar wäre, aber wenn D zugestimmt hätte wäre A straflos, da D erst beim unmittelbaren Ansetzen zur Haupttat strafbar ist ( §§ 23, 212).
Erik_1995
7.5.2025, 10:41:46
aber sollte man nicht Anstiftung und die Strafbarkeit wegen
Anstiftung zum Versuchtrennen? Hier wurde doch der
Tatentschlussbei D hervorgerufen. Es ist völlig eindeutig, dass der Anstiftungserfolg (= Hervorrufen des
Tatentschlusses) eingetreten ist. Das unter § 30 I zu subsumieren ist doch mit dem Wortlaut unvereinbar oder nicht, da dort der Anstiftungserfolg gerade nicht eintritt ( *
Versuchte Anstiftung*) Dann kommt man aber zu dem sehr spannenden Ergebnis, dass wenn D abgelehnt hätte, A gem. § 30 I strafbar wäre, aber wenn D zugestimmt hätte wäre A straflos, da D erst beim unmittelbaren Ansetzen zur Haupttat strafbar ist ( §§ 23, 212). Nachtrag: Ich muss mich korrigieren. Die Anstiftung setzt sich aus dem Hervorrufen des
Tatentschlusses und dem Grunddelikt zusammen. Nur wenn auch das Grunddelikt zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist, ist die
Anstiftung zum Versuchvollendet. Ruft man jedoch den
Tatentschlusshervor, ist die Anstiftung als solche noch nicht vollendet (!) nur die Handlung. Ruft man den
Tatentschlussalso erfolgreich hervor, aber der Täter setzt nicht unmittelbar an, ist § 30 I einschlägig. § 30 I erfasst also alle Fälle, in denen der Täter zumindest versucht hat, den
Tatentschlusshervorzurufen und das Grunddelikt nicht ins Versuchsstadium gelangt ist. Zum merken: "Anstiftung" = Anstiftungshandlung + Anstiftungserfolg (mind.
unmittelbares Ansetzenim Grunddelikt). Fehlt letzteres kommt immer nur § 30 I in Betracht.