Schwelbrandfall

4. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat Besuch, mit dem sie viele Zigaretten raucht und Alkohol trinkt. Um 23 Uhr verlassen A und die Gäste das Haus, ohne auf im Wohnzimmer heruntergefallene glimmende Zigarettenreste zu achten. Als A um 5 Uhr zurückkehrt, sind ihre Kinder durch einen Schwelbrand gestorben.

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Einordnung des Falls

Schwelbrandfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem die A ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist, hat sie für das Leben ihrer Kinder eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

Genau, so ist das!

Eine rechtlich missbilligte Gefahr kann durch die Verletzung von Sondernormen indiziert werden und richtet sich ansonsten nach dem Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften, besonnenen Bürgers aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen konkreten Situation.Eine gewissenhafte, besonnene Mutter hätte weder ihre Kleinkinder derart lange allein gelassen, noch einen solch sorglosen Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen gepflegt. Im Umgang mit Feuer und Zigaretten ist besonders sorgfältig darauf zu achten, ein Übergreifen auf andere Gegenstände zu verhindern. A hat ihre Sorgfaltspflichten verletzt und durch die Kombination eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
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2. Im Tod der Kinder hat sich gerade die von der A pflichtwidrig geschaffene Gefahr verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. Nach der Vermeidbarkeitstheorie ist das der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.Wäre die A ihrer Kontrollpflicht nachgekommen, den Gefahrenherd zu beseitigen, wäre der Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

8.1.2025, 15:59:03

Dieser Fall erinnert mich stark an die Rechtsfigur der „Poena naturalis"; für alle Interessierten einmal frei Schnauze der Wikipediatext (Quelle) rezitiert, da mir dies eine geeignete Frage für die mündliche Prüfung scheint: „Der Begriff Poena naturalis stammt aus dem Lateinischen (poena = Strafe) und ist ein juristischer Fachbegriff. In Fachbüchern und Vorlesungen werden häufig Fälle fahrlässiger Tötung als Beispiel genannt, etwa folgendes: ein Mensch parkt sein Fahrzeug auf einem Untergrund mit Gefälle und zieht unabsichtlich die Handbremse zu schwach an; das Fahrzeug kommt ins Rollen und tötet einen nahen Angehörigen. Der Täter hat durch die von ihm begangene Fahrlässigkeit Nachteile erlitten, die wie eine Strafe wirken. Der Begriff der Poena naturalis wurde von Immanuel Kant in der Metaphysik der Sitten verwendet und von der Poena forensis abgegrenzt, die als richterliche Strafe von der Poena naturalis nicht beeinflusst wird. Bei der heutigen Diskussion der Straf(zweck)theorien wird im Rahmen der absoluten Straftheorie auf Kant Bezug genommen und der Begriff der Poena naturalis weiterhin verwendet. Die Poena naturalis ändert nichts an der Schuld des Täters, sie hat wegen der heute bevorzugten Straftheorien Auswirkungen auf die festzusetzende Strafe. Im Ausnahmefall ist nach deutschem Recht gemäß § 153b StPO bzw. § 60 StGB ein Absehen von Strafe möglich, so dass nur die Schuld festgestellt wird. Maßregeln der Besserung und Sicherung können verhängt werden. Eine Poena naturalis kann Auswirkungen auf das Strafmaß im Rahmen des § 46 StGB haben.“


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