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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat Besuch, mit dem sie viele Zigaretten raucht und Alkohol trinkt. Um 23 Uhr verlassen A und die Gäste das Haus, ohne auf im Wohnzimmer heruntergefallene glimmende Zigarettenreste zu achten. Als A um 5 Uhr zurückkehrt, sind ihre Kinder durch einen Schwelbrand gestorben.

Einordnung des Falls

Schwelbrandfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem die A ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist, hat sie für das Leben ihrer Kinder eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

Genau, so ist das!

Eine rechtlich missbilligte Gefahr kann durch die Verletzung von Sondernormen indiziert werden und richtet sich ansonsten nach dem Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften, besonnenen Bürgers aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen konkreten Situation.Eine gewissenhafte, besonnene Mutter hätte weder ihre Kleinkinder derart lange allein gelassen, noch einen solch sorglosen Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen gepflegt. Im Umgang mit Feuer und Zigaretten ist besonders sorgfältig darauf zu achten, ein Übergreifen auf andere Gegenstände zu verhindern. A hat ihre Sorgfaltspflichten verletzt und durch die Kombination eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

2. Im Tod der Kinder hat sich gerade die von der A pflichtwidrig geschaffene Gefahr verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. Nach der Vermeidbarkeitstheorie ist das der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.Wäre die A ihrer Kontrollpflicht nachgekommen, den Gefahrenherd zu beseitigen, wäre der Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.

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