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Eintrittsrecht sonstiger Personen in das Mietverhältnis (§ 563 Abs. 2 S. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Führung eines gemeinsamen Haushalts bei überwiegender Abwesenheit des Mitbewohners
M und S sind Brüder und wohnen zusammen. Im Mietvertrag ist allein M als Mieter aufgeführt. Während M ein Stubenhocker ist, ist S jedes Jahr neun Monate unterwegs in seinem Van, um für Instagram coole Fotos von Sonnenaufgängen zu machen. M stirbt.

Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.