Zivilrecht > Mietrecht
Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat
M bewohnt eine Wohnung, an welcher nach Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet wurde. Sodann schließt Eigentümerin und Vermieterin V einen Kaufvertrag über €200.000 mit C. M übt sein Vorkaufsrecht formgerecht gegenüber V aus.
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Schutz des Mieters durch § 577 Abs. 5 BGB
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B gebaut hat und an H vermietet. Im Mietvertrag zwischen H und B steht, dass ein Vorkaufsrecht zugunsten des H ausgeschlossen ist. Nachdem H eingezogen ist, teilt B das Mehrfamilienhaus in fünf Wohnungen und die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen. Die Wohnung, in der H wohnt, verkauft B danach an C für €400.000. Der gutgläubige C wird auch ins Grundbuch eingetragen.
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Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.