Zivilrecht > Mietrecht
Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.
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Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
M und V wollen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre schließen. Im schriftlich aufgesetzten Vertrag stehen nur Angaben zu den Parteien, der Mietsache und dem zu entrichtende Mietzins. Sowohl M als auch V unterschreiben den Mietvertrag auf derselben Urkunde.