
Zivilrecht > Mietrecht
Kinder
F und ihre nichtehelichen Kinder lebten jahrelang in einer kleinen Wohnung. Jetzt ziehen alle zusammen in eine neue Wohnung. In dem Mietvertrag, der über fünf Jahre geschlossen ist, steht F alleinige Mieterin. Drei Tage nach Einzug stirbt F.

Zivilrecht > Mietrecht
Grundfall, § 563 Abs. 1 BGB, Ehegatte (und Erbe)
Ehemann M und Ehefrau F wohnen seit Jahren zusammen zur Miete in der Wohnung des V. Im Mietvertrag ist allein F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. M teilt V mit, er wolle weiter in der Wohnung wohnen. Auch Erbe E erhebt aber nun Anspruch, als neuer Mieter eingesetzt zu werden.

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Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
M und V wollen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre schließen. Im schriftlich aufgesetzten Vertrag stehen nur Angaben zu den Parteien, der Mietsache und dem zu entrichtende Mietzins. Sowohl M als auch V unterschreiben den Mietvertrag auf derselben Urkunde.