Zivilrecht

Mietrecht

Mietverhältnisse über Wohnraum

Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)

Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.

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Einordnung des Falls

Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ablehnung ist form- und fristgerecht erfolgt (§563 Abs. 3 BGB).

Nein!

Die Ablehnung ist eine formfreie, bedingungsfeindliche und empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Vermieter abgegeben werden muss. Die Ablehnungsfrist beträgt einen Monat und nicht etwa 30 Tage oder 4 Wochen (§ 563 Abs. 3 BGB). Fristauslösendes Ereignis (§ 187 Abs. 1 BGB) ist die Kenntnis vom Tod des Mieters, nicht vom Ablehnungsrecht. Die Frist ist also nicht eingehalten. Gibt es mehrere Eintrittsberechtigte ist die Ablehnung von jedem gesondert zu erklären. Gibt es mehrere Vermieter, ist die Erklärung allen gegenüber abzugeben.
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2. M ist nun an das Mietverhältnis gebunden, kann also nicht anfechten (§ 119 BGB) oder außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).

Genau, so ist das!

Der Berechtigte kann seinen durch Fristablauf erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis nicht wegen fehlender Kenntnis von der Sonderrechtsnachfolge oder dem Ablehnungsrecht anfechten. Der Irrtum über den vom Willen des Betroffenen unabhängigen Eintritt einer stellt keinen Anfechtungsgrund (§§ 119ff. BGB) dar. Auch eine außerordentliche Kündigung (§ 564 S. 2 BGB) kommt nicht in Betracht. Dieses Kündigungsrecht setzt gerade voraus, dass es zu erfolgten Eintritt nicht gekommen ist. Der wegen Fristversäumnis in das Mietverhältnis Eingetretene kann sich vom Vertrag nur auf dieselbe Weise lösen, wie es auch dem Verstorbenen möglich gewesen wäre.
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