Zivilrecht
Mietrecht
Mietverhältnisse über Wohnraum
Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eheleute M und F wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Im Mietvertrag ist alleine F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. 32 Tage nach Kenntniserlangung des Todes erklärt M Vermieter V mündlich, er wolle nicht in den Mietvertrag eintreten. Er habe erst gestern von seinem Ablehnungsrecht erfahren.
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Einordnung des Falls
Ablehnungsrecht der eingetretenen Personen (§ 563 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung ist form- und fristgerecht erfolgt (§563 Abs. 3 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M ist nun an das Mietverhältnis gebunden, kann also nicht anfechten (§ 119 BGB) oder außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).
Genau, so ist das!
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