Ehename 2 (Fall)

2. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der populäre Schlagersänger Herr Windler (geborener Maier) steckt im Scheidungsverfahren mit seiner ersten Ehefrau, deren Namen er damals angenommen hatte. In Kürze heiratet er in zweiter Ehe Frau Großer. Da er als „der Windler“ bekannt geworden ist, möchte er den Namen trotz Scheidung beibehalten.

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Einordnung des Falls

Ehename 2 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann Herr Windler nach der Scheidung den Namen „Windler“ beibehalten?

Genau, so ist das!

Eine Eheauflösung, beispielsweise durch Scheidung, hat keine automatischen Folgen für den Namen und der zu diesem Zeitpunkt geführte Namen wird weitergeführt, wenn der Ehegatte nicht zu seinem vor der Ehe geführten Namen oder Geburtsnamen zurückkehren möchte. Herr Windler kann somit nach der Scheidung den Namen „Windler“ beibehalten. Auch die erstmalige Bildung eines Doppelnamens ist nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt möglich.
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2. Kann bei der Eheschließung mit Frau Großer der Ehename „Windler“ bestimmt werden?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB kann entweder der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name eines der Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden. Bei der Eheschließung mit Frau Großer kann somit der Name „Windler“ als gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Vor 2005 war es nicht möglich, einen zuvor in anderer Ehe „erheirateten Namen“ als Ehename bei einer späteren Eheschließung zu bestimmen. So sollte die Gründung eines neuen Familienstamms ohne blutsmäßige Abstimmung sowie Missbrauchsfälle verhindert werden. Das BVerfG hat jedoch im Jahr 2004 entschieden, dass der erheiratete Name Teil der Persönlichkeit des neuen Trägers wird und somit unter den Schutz des Persönlichkeitsrechts fällt.

3. Kann bei der Eheschließung mit Frau Großer der gemeinsame Ehename „Großer-Windler“ bestimmt werden?

Nein!

Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB kann zum Ehenamen entweder der Name des einen oder des anderen Ehegatten bestimmt werden. Ein gemeinsamer Doppelname ist damit nicht möglich. Der Name „Großer-Windler“ kann daher nicht zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Dies hält auch das BVerfG für verfassungsgemäß, um mehrgliedrige Namensfolgen in künftigen Generationen zu vermeiden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonah

Jonah

18.1.2024, 18:02:59

Schöne Zeichnung und recht amüsanter Fall! :D

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 07:12:17

Hallo Jonah, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Uns freut es sehr, dass dir die Fälle und – die tollen Zeichnungen, die das Kreativteam erstellt – gefallen; das ist nach wie vor der Antrieb für uns, immer mehr solcher Fälle zu konzipieren und ins Leben zu rufen :). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen – ebenfalls amüsanten Fällen! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TO

TonksBlack

3.5.2024, 21:13:46

Wie bei der vorherigen Aufgabe schon erwähnt, glaube ich, dass es hier eine Gesetzesänderung gab. Es können demnach beide einen Doppelnamen haben.

COMMANDERKRIEGER

COMMANDERKRIEGER

9.5.2024, 15:46:01

Das Gesetz soll voraussichtlich erst am 1. Mai 2025 in Kraft treten.

in persona

in persona

18.7.2024, 12:06:36

Liebes Jurafuchs-Team,könntet ihr bitte die Normen noch entsprechend verlinken? Die kann man momentan leider nicht aufrufen…


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