+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei UberPop (Dienst eingestellt 2015) boten Privatleute Fahrten mit ihrem eigenen Pkw an. Fahrgäste buchten per Uber-App. Weder Uber noch die Fahrer hatten eine Genehmigung zur Personenbeförderung. Fahrgäste zahlten für die Fahrt meist eine „freiwillige Servicepauschale“.
Einordnung des Falls
UberPop Entscheidung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Personenbeförderung wird durch die Privatperson als Fahrer erbracht, weshalb Uber keine Genehmigung benötigt.
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Nein!
Die Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG trifft den Unternehmer i.S.d. PBefG, also denjenigen, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt (§ 3 Abs. 2 S. 1 PBefG). OLG Frankfurt a.M.: Maßgeblich dafür sei, wer aus Sicht der Fahrgäste die Beförderungsleistung erbringt und über die eingesetzten Fahrzeuge verfügt. Dies sei Uber. Uber schließt mit den Fahrgästen Verträge ab, legt den Fahrpreis fest, rechnet mit den Fahrern über ihre Leistungen ab und steuert den Einsatz der Fahrer mit Hilfe der den Fahrern zur Verfügung gestellten Smartphones.
2. Auf die Personenbeförderung ist vorliegend das PBefG anwendbar, obwohl Fahrgäste lediglich eine freiwillig zu zahlende Servicepauschale entrichten.
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Genau, so ist das!
Das Personenbeförderungsgesetz ist anwendbar auf „entgeltliche Personenbeförderungen“ (§ 1 S. 1 PBefG). Entgeltlich ist die Beförderung, wenn sie – auch mittelbar – auf eine geldwerte Gegenleistung gerichtet ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PBefG). Das OLG Frankfurt a.M.: Die Bezeichnung als freiwillig zu zahlende „Servicepauschale“ könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Nutzer das Entgelt fast ausnahmslos zahlen. Ubers Geschäftsmodell ziele darauf ab, entgeltliche Fahrdienste zu vermitteln, um den Fahrern eine Verdienstmöglichkeit zu eröffnen und einen Anteil davon einzubehalten.
3. Die Pflicht zur Genehmigung der Personenbeförderung verletzt Uber in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Nein, das trifft nicht zu!
Die Genehmigungspflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG) greift als objektive Berufszugangsregelung in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Nach der „Schrankentheorie“ (Drei-Stufen-Theorie) des BVerfG ist die Regelung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter erforderlich. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung, namentlich dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Fahrgäste und der anderen Verkehrsteilnehmer.
4. Uber kann sich gegen ein Verbot von Beförderungsleistungen durch die Vorinstanz (LG Frankfurt) auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, obwohl Uber ihren Sitz in den Niederlanden hat.
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Ja!
Grundrechte gelten für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Ausländische juristische Personen sind folglich grundsätzlich keine Grundrechtsträger. Im Anwendungsbereich des vorrangigen unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 1 AEUV) sind ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, inländischen juristischen Personen jedoch gleichzustellen (Jarass/Pieroth, GG, 14.A. 2016, Art. 19 RdNr. 23).
5. Uber sieht in dem Verbot von Beförderungsleistungen durch die Vorinstanz eine Verletzung von Unionsrecht. Das OLG Frankfurt a.M. muss die Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlegen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Grundsätzlich sind nur letztinstanzliche Gerichte (z.B. BGH, BVerwG) zur Vorlage an den EuGH verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Aber auch Instanzgerichte wie das OLG Frankfurt können zur Vorlage verpflichtet sein. Ihr Vorlageermessen ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere dann auf null reduziert (= Vorlagepflicht), wenn sie eine entscheidungserhebliche Unionsrechtsnorm für ungültig erachten. Dies gebieten die einheitliche Anwendung des Unionsrechts, die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EU (Art. 4 Abs. 3 EUV) und das Verwerfungsmonopol des EuGH in Bezug auf Unionsrechtsakte (vgl. EuGH, Rs. Foto Frost). Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine solche Vorlagepflicht.