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Unbewusstes Abweichen von einer DIN-Norm beim Grundstückskauf als arglistiges Verschweigen
Unbewusstes Abweichen von einer DIN-Norm beim Grundstückskauf als arglistiges Verschweigen
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Maurermeister B unter Ausschluss der Gewährleistung ein Haus. B hatte das Haus 20 Jahre zuvor selbst errichtet. B erklärt bei einer Besichtigung, das Haus unter Einhaltung der damals geltenden Normen erbaut zu haben. In den notariellen Grundstückskaufvertrag wird dies allerdings nicht mit aufgenommen. Tatsächlich hat B beim Einbau einer Drainage die DIN-Norm unbewusst nicht eingehalten. Das führt zu einem Wasserschaden, der K kurz nach dem Einzug auffällt. Er verlangt von B die Zahlung der Reparaturkosten.
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Einordnung des Falls
Unbewusstes Abweichen von einer DIN-Norm beim Grundstückskauf als arglistiges Verschweigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Sachmangel vorliegt und der Anspruch nicht ausgeschlossen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass B beim Einbau der Drainage die damals geltende DIN-Norm nicht eingehalten hat, stellt einen Sachmangel dar i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn K und B wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
Ja!
4. B kann sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er grob fahrlässig die falsche Erklärung gegenüber K abgegeben hat, das Haus sei unter Einhaltung der Normen erbaut worden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Angabe, die Normen seien beim Bau eingehalten worden, hat B "ins Blaue hinein" gemacht und den K daher arglistig getäuscht.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Dass B beim Einbau der Drainage die damals geltende DIN-Norm nicht eingehalten hat, stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (gewöhnliche Verwendung) dar.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisabeth
29.6.2020, 17:54:37
In einer der Fragen wurde darauf verwiesen, dass im Unterschied zum VGK gerade ein umfassender Haftungsausschluss gem. §444 möglich ist. Mich würde interessieren, welche Unterschiede zum VGK konkret gemeint
waren, ein Paragrafenverweis wäre hier nützlich? schätze, §476 I S.1 wonach eben u.a. von §
434 BGBgerade NICHT abgewichen werden darf? Und 2.Anmerkung: wenn eine Frage „negiert“ gestellt wird, wäre es gut, dass (doppelte) „nicht“ fett hervorzuheben, man überliest es so leicht am Bildschirm....

Eigentum verpflichtet 🏔️
7.7.2020, 12:27:00
Hallo Elisabeth, genau nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich, bei einem
Verbrauchsgüterkauf, der Verkäufer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung die zum Nachteil des Käufers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 und von den 474ff. BGB abweicht, berufen. Auf einen vor Mangelmitteilung vereinbarten Ausschluss der Ansprüche aus § 437 BGB (Haftungsausschluss,
§ 444 BGB) kann sich ein Unternehmer als Verkäufer einem Verbraucher als Käufer gegenüber also nicht berufen.

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
6.7.2020, 16:49:14
Müsste die letzte (hypothetische) Angabe nicht "richtig" sein? Klar, der B war war nicht arglistig, aber die letzte Aussage zielt ja auch nicht auf den konkreten Fall ab oder?

Eigentum verpflichtet 🏔️
7.7.2020, 12:19:43
Hallo Robbsen, meinst du die Frage zu den "Angaben ins Blaue hinein"? Auch diese bezog sich auf den konkreten Fall. Da V nur unbewusst die Drainage falsch verlegt hat, ging er beim Verkauf fahrlässig nicht von einer fehlerhaften Verlegung aus. Bei Angaben ins Blaue hinein muss der Verkäufer aber damit rechnen, dass diese falsch sein können. Das ist hier nicht der Fall. V handelte nicht zumindest mit
Eventualvorsatzund damit such nicht arglistig. Falls du noch weitere Fragen hast, kannst du diese gerne stellen ;)