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Schuldunfähigkeit bei spontaner Trunkenheitsfahrt und Rückrechnung (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Verminderte Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt und Rückrechnung (§ 316 StGB)
Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 20:30 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,1‰.

Schuldunfähigkeit bei alkoholbedingter Trunkenheit ohne Fahrt (§§ 316, 323a StGB)
Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.