Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung

11. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T, B und C beschließen das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einem Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.

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Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Nein!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit der Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist keine Voraussetzung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt. B und C waren hier jedoch gar nicht am Tatort anwesend, sondern nur in der Küche und dort damit beschäftigt, den Koch in Schach zu halten. Sie konnten T so weder physisch noch psychisch unterstützen. Dass die begangene Körperverletzung vom mittäterschaftlichen Tatplan umfasst war, steht dem nicht entgegen und erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des Qualifikationsmerkmales.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Allegra.B

Allegra.B

28.3.2023, 16:11:30

Wie ist denn dann der „Tatort“ zu bestimmen? Im weitesten Sinne ist das Restaurant der Tatort, im engeren Sinne der Ort wo O geschubst wird.

iudexaquo

iudexaquo

25.6.2023, 19:43:43

Da es hier auf die abstrakte Gefährlichkeit einer gemeinschaftlichen Beteiligung ankommt, würde ich sagen, dass unter "Tatort" ein Tatort im engeren Sinne zu verstehen ist. Wenn man zB im selben Gebäude ist, aber im verschiedenen Räumen, dann ist die abstrakte Gefährlichkeit ja so erstmal gar nicht sichtbar und spürbar.

BEN

benjaminmeister

20.4.2025, 21:45:17

Der BGH hat hier tatsächlich entschieden, dass beim fraglichen Täter keine gemeinschaftliche Begehung vorlag (also sozusagen mehrere Tatorte vorliegen). Das ist insofern dann verständlich, wenn man beachtet, dass dort das Geschehen in einem Nebenraum stattfand, der auch noch durch einen Flur getrennt war. Das Schaubild beim Jurafuchs-Fall verleitet stark dazu, anzunehmen, dass das Geschehen vollständig aus dieser Perspektive zu beobachten war. Das war im BGH Sachverhalt aber wohl gerade nicht der Fall.

Vincent

Vincent

14.1.2025, 12:42:13

Ist der Tatort denn nur der genaue Ort an dem das Opfer geschubst wird oder hier nicht viel mehr das Restaurant. Durch das in Schach halten des Koches wird die Körperverletzung doch zumindest ermöglicht ?


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