Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, B und C beschließen das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einem Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.
Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
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Allegra.B
28.3.2023, 16:11:30
Wie ist denn dann der „Tatort“ zu bestimmen? Im weitesten Sinne ist das Restaurant der Tatort, im engeren Sinne der Ort wo O geschubst wird.

iudexaquo
25.6.2023, 19:43:43
Da es hier auf die abstrakte Gefährlichkeit einer gemeinschaftlichen Beteiligung ankommt, würde ich sagen, dass unter "Tatort" ein Tatort im engeren Sinne zu verstehen ist. Wenn man zB im selben Gebäude ist, aber im verschiedenen Räumen, dann ist die abstrakte Gefährlichkeit ja so erstmal gar nicht sichtbar und spürbar.