+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tags
Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Lernplan SR Kleiner Schein (80%)
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Nichtvermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
T, B und C beschließen das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einem Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.
Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Nein!
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit der Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist keine Voraussetzung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt.
B und C waren hier jedoch gar nicht am Tatort anwesend, sondern nur in der Küche und dort damit beschäftigt, den Koch in Schach zu halten. Sie konnten T so weder physisch noch psychisch unterstützen. Dass die begangene Körperverletzung vom mittäterschaftlichen Tatplan umfasst war, steht dem nicht entgegen und erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des Qualifikationsmerkmales.