Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung


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T, B und C beschließen das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einem Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.

Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit der Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist keine Voraussetzung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt. B und C waren hier jedoch gar nicht am Tatort anwesend, sondern nur in der Küche und dort damit beschäftigt, den Koch in Schach zu halten. Sie konnten T so weder physisch noch psychisch unterstützen. Dass die begangene Körperverletzung vom mittäterschaftlichen Tatplan umfasst war, steht dem nicht entgegen und erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des Qualifikationsmerkmales.

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