Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung


schwer

Diesen Fall lösen 46,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T, B und C beschließen das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einem Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.

Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Nein!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit der Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist keine Voraussetzung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt. B und C waren hier jedoch gar nicht am Tatort anwesend, sondern nur in der Küche und dort damit beschäftigt, den Koch in Schach zu halten. Sie konnten T so weder physisch noch psychisch unterstützen. Dass die begangene Körperverletzung vom mittäterschaftlichen Tatplan umfasst war, steht dem nicht entgegen und erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des Qualifikationsmerkmales.

Jurafuchs kostenlos testen


Allegra.B

Allegra.B

28.3.2023, 16:11:30

Wie ist denn dann der „Tatort“ zu bestimmen? Im weitesten Sinne ist das Restaurant der Tatort, im engeren Sinne der Ort wo O geschubst wird.

iudexaquo

iudexaquo

25.6.2023, 19:43:43

Da es hier auf die abstrakte Gefährlichkeit einer gemeinschaftlichen Beteiligung ankommt, würde ich sagen, dass unter "Tatort" ein Tatort im engeren Sinne zu verstehen ist. Wenn man zB im selben Gebäude ist, aber im verschiedenen Räumen, dann ist die abstrakte Gefährlichkeit ja so erstmal gar nicht sichtbar und spürbar.


© Jurafuchs 2024