Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wohnt mit B in einer WG. Sie teilen sich alles, insbesondere den teuren Beamer des B. B hat Schulden bei G. G betreibt gegen B die Zwangsvollstreckung und möchte den Beamer vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen. A hat Angst um seinen wöchentlichen "Bauer sucht Frau"-Abend und will Bs Schulden begleichen. B ist das peinlich und widerspricht. G möchte das respektieren.
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Einordnung des Falls
Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen? (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Darf ein Gläubiger die Leistung eines Dritten stets ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Besteht für A ein besonderes Interesse an der Tilgung von Bs Schulden (§ 268 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
4. Erlischt die Forderung gegen B, wenn A die Schulden des B begleicht (§ 268 Abs. 3 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
celina99
24.6.2022, 16:35:48
Ich verstehe dennoch nicht warum der Anspruch nicht erlischt? Wenn die Schulden beglichen sind, ist die Leistung erfüllt. B muss dann nicht zusätzlich auch nochmal leisten. A könnte lediglich einen (neuen) Anspruch gegen B haben. Wieso erlischt also der Anspruch des G nicht?
Arturio
27.6.2022, 05:48:35
Anders formuliert: Was passiert mit dem Anspruch/der Forderung. Erlischt diese? Nein, sie wird von G auf A nach 268 Abs 3 BGB übertragen. So verstehe ich das zumindest.
Arturio
27.6.2022, 05:51:29
Es geht wohl darum, was mit dem Anspruch passiert. Dieser wird übertragen und eben nicht gelöscht. Der Anspruch des G ist dann nicht mehr vorhanden, aber eben durch die Übertragung und nicht durch löschen. (Meiner Meinung nach)
Lukas_Mengestu
28.6.2022, 14:16:24
Hallo ihr beiden, wie Artur schon richtig eingewandt hat, sind hier zwei Punkte zu unterscheiden. 1) Kann G hier noch Ansprüche gegen B geltend machen, nachdem A die Schulden beglichen hat? 2) Wie gelangt A zu einem Forderungsrecht gegen B? Antwort: G verliert durch As Leistung die Inhaberschaft der Forderung. Diese erlischt aber nicht ohne weiteres, sondern geht auf A über. Es liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang vor. Wie bei einer Abtretung (
§ 398 BGB) entsteht die Forderung also nicht neu, sondern hat lediglich einen neuen Inhaber. Relevant ist dies vor allem in Fällen, in denen eine Sicherheit für die Forderung bestellt wurde (zB wenn jemand als Bürge für die Forderung einsteht). Würde die Forderung durch die Leistung des Dritten erlöschen, wären damit auch etwaige Sicherheiten verloren. Geht die Forderung dagegen über, so gehen auch sämtliche damit verbundenen Rechte und Sicherheiten über (§§ 412, 401 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team G selbst steht gegen B kein Anspruch mehr zu, nachdem A die Schulden von B beglichen hat. Er hat aufgrund des Forderungsübergangs seinDie Forderung ist damit aber nicht weg und erloschen. Vielmehr geht sie im Wege des gesetzlichen Forderungsüber
celina99
15.7.2022, 13:03:52
Danke euch!
Reus04
7.5.2023, 16:25:50
Wie wird das bei einem Anspruch G gg. B in einem Gutachten dargestellt? Trotzdem unter Anspruch erloschen/Erfüllung? (Die Forderung gg. B erlischt ja nicht)
se.si.sc
7.5.2023, 18:23:34
Wie du richtig schreibst, ist die Forderung gerade nicht erloschen, sondern auf A übergegangen, deswegen ist dieser Aspekt im Verhältnis G - B keine Frage des Erlöschens des Anspruchs. Es ist vielmehr eine Frage der materiell-rechtlichen
Aktivlegitimation: Der Anspruch besteht zwar nach wie vor, er steht aber schlicht nicht (mehr) dem G zu, er ist nicht mehr Inhaber der Forderung und hat auch sonst keinerlei Befugnis diese Forderung einzuklagen und ggf auch einzuziehen (daen letzten Punkt müssten wir dann bei der
Prozessstandschaftauf der Ebene der Zulässigkeit diskutieren, Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen). Die
Aktivlegitimationist eine Frage der
Begründetheitder Klage, die getrennt von den Fragen zum Anspruch selbst (entstanden/erloschen/durchsetzbar) zu behandeln ist.