Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB

Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wohnt mit B in einer WG. Sie teilen sich alles, insbesondere den teuren Beamer des B. B hat Schulden bei G. G betreibt gegen B die Zwangsvollstreckung und möchte den Beamer vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen. A hat Angst um seinen wöchentlichen "Bauer sucht Frau"-Abend und will Bs Schulden begleichen. B ist das peinlich und widerspricht. G möchte das respektieren.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen? (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).
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2. Darf ein Gläubiger die Leistung eines Dritten stets ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gläubiger kann normalerweise nach Widerspruch des Schuldners die Annahme der Leistung verweigern (§ 267 Abs. 2 BGB). Anders liegt dies, wenn der Dritter ein besonderes eigenes Interesse an der Tilgung der fremden Schuld hat. Ein solches liegt vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners betreibt, sofern dadurch für einen Dritten die Gefahr besteht, ein Recht an dem Gegenstand oder den Besitz daran zu verlieren (§ 268 Abs. 1 BGB). Trotz Widerspruch darf der Gläubiger dann nicht ablehnen. Darüber hinaus kann der Dritte durch Hinterlegung oder Aufrechnung leisten (§ 268 Abs. 2 BGB).

3. Besteht für A ein besonderes Interesse an der Tilgung von Bs Schulden (§ 268 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Ein besonderes Interesse liegt vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners betreibt, sofern dadurch für einen Dritten die Gefahr besteht, ein Recht an dem Gegenstand oder den Besitz daran zu verlieren (§ 268 Abs. 1 BGB) Der Beamer steht im Eigentum des B. G betreibt die Zwangsvollstreckung gegen B mit dem Ziel den Beamer zu pfänden. Da A als WG Bewohner den Beamer mitnutzen darf und die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, hat er zumindest Mitbesitz (§ 866 BGB) daran. Diesen droht er durch die Pfändung zu verlieren.

4. Erlischt die Forderung gegen B, wenn A die Schulden des B begleicht (§ 268 Abs. 3 BGB)?

Nein!

Durch die Leistung eines Dritten (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), erlischt normalerweise die Forderung des Gläubigers (§ 362 Abs. 1 BGB). Hat der Dritte dagegen ein Leistungsrecht (§ 268 Abs. 1 BGB), so geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Dritten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs über (§ 268 Abs. 3 BGB).A steht im Hinblick auf seinen Mitbesitz an dem Beamer ein Leistungsrecht zu, weshalb er die Forderung des G gegen B im Wege des gesetzlichen Forderungsübergang erwirbt, sobald er die Schuld beglichen hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

celina99

celina99

24.6.2022, 16:35:48

Ich verstehe dennoch nicht warum der Anspruch nicht erlischt? Wenn die Schulden beglichen sind, ist die Leistung erfüllt. B muss dann nicht zusätzlich auch nochmal leisten. A könnte lediglich einen (neuen) Anspruch gegen B haben. Wieso erlischt also der Anspruch des G nicht?

Arturio

Arturio

27.6.2022, 05:48:35

Anders formuliert: Was passiert mit dem Anspruch/der Forderung. Erlischt diese? Nein, sie wird von G auf A nach 268 Abs 3 BGB übertragen. So verstehe ich das zumindest.

Arturio

Arturio

27.6.2022, 05:51:29

Es geht wohl darum, was mit dem Anspruch passiert. Dieser wird übertragen und eben nicht gelöscht. Der Anspruch des G ist dann nicht mehr vorhanden, aber eben durch die Übertragung und nicht durch löschen. (Meiner Meinung nach)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.6.2022, 14:16:24

Hallo ihr beiden, wie Artur schon richtig eingewandt hat, sind hier zwei Punkte zu unterscheiden. 1) Kann G hier noch Ansprüche gegen B geltend machen, nachdem A die Schulden beglichen hat? 2) Wie gelangt A zu einem Forderungsrecht gegen B? Antwort: G verliert durch As Leistung die Inhaberschaft der Forderung. Diese erlischt aber nicht ohne weiteres, sondern geht auf A über. Es liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang vor. Wie bei einer Abtretung (§ 398 BGB) entsteht die Forderung also nicht neu, sondern hat lediglich einen neuen Inhaber. Relevant ist dies vor allem in Fällen, in denen eine Sicherheit für die Forderung bestellt wurde (zB wenn jemand als Bürge für die Forderung einsteht). Würde die Forderung durch die Leistung des Dritten erlöschen, wären damit auch etwaige Sicherheiten verloren. Geht die Forderung dagegen über, so gehen auch sämtliche damit verbundenen Rechte und Sicherheiten über (§§ 412, 401 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team G selbst steht gegen B kein Anspruch mehr zu, nachdem A die Schulden von B beglichen hat. Er hat aufgrund des Forderungsübergangs seinDie Forderung ist damit aber nicht weg und erloschen. Vielmehr geht sie im Wege des gesetzlichen Forderungsüber

celina99

celina99

15.7.2022, 13:03:52

Danke euch!

REUS04

Reus04

7.5.2023, 16:25:50

Wie wird das bei einem Anspruch G gg. B in einem Gutachten dargestellt? Trotzdem unter Anspruch erloschen/Erfüllung? (Die Forderung gg. B erlischt ja nicht)

SE.

se.si.sc

7.5.2023, 18:23:34

Wie du richtig schreibst, ist die Forderung gerade nicht erloschen, sondern auf A übergegangen, deswegen ist dieser Aspekt im Verhältnis G - B keine Frage des Erlöschens des Anspruchs. Es ist vielmehr eine Frage der materiell-rechtlichen

Aktivlegitimation

: Der Anspruch besteht zwar nach wie vor, er steht aber schlicht nicht (mehr) dem G zu, er ist nicht mehr Inhaber der Forderung und hat auch sonst keinerlei Befugnis diese Forderung einzuklagen und ggf auch einzuziehen (daen letzten Punkt müssten wir dann bei der

Prozessstandschaft

auf der Ebene der Zulässigkeit diskutieren, Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen). Die

Aktivlegitimation

ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die getrennt von den Fragen zum Anspruch selbst (entstanden/erloschen/durchsetzbar) zu behandeln ist.


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