Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Richtiger Gläubiger kraft Ermächtigung: Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB)

Richtiger Gläubiger kraft Ermächtigung: Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB)

3. April 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E bestellt bei W einen Kaschmirmantel. Da sie bei der Lieferung nicht zuhause ist, wird er ihrer Nachbarin N übergeben. E freut sich, dass sie nun nicht zur Abholstation muss und nimmt den Mantel dankend entgegen.

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Einordnung des Falls

Richtiger Gläubiger kraft Ermächtigung: Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte E einen Anspruch darauf, dass W ihr den Mantel übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). E und W haben einen Kaufvertrag über den Mantels geschlossen. W war somit verpflichtet, den Mantel an E zu übergeben und zu übereignen.
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2. Kann Erfüllung bei jemand anderes als dem Gläubiger einer geschuldeten Leistung eintreten?

Ja, in der Tat!

Die Leistung muss zwar grundsätzlich gegenüber dem empfangszuständigen Gläubiger bewirkt werden. Abweichend davon erlischt die Leistungspflicht aber auch bei Leistung an einen Nichtgläubiger, wenn der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1, 2 BGB) oder bei entsprechender gesetzlicher Anordnung (zB §§ 1074, 1282 BGB).

3. Ist W weiterhin verpflichtet, E einen Mantel zu liefern?

Nein!

Durch die Entgegennahme des Mantels von N hat E die Lieferung an die unzuständige N genehmigt (§§ 362 Abs.2, 185 Abs. 2 BGB). Ws Leistungspflicht ist somit rückwirkend durch Erfüllung erloschen.
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